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50 GewerberechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Untersagung der angemeldeten Gewerbe der Kosmetikerin (Schönheitspflegerin), der Fußpflegerin und der Masseuse mangels Nachweis der Befähigung; kein Verstoß der diesbezüglichen - zum Teil auf Gesetzesstufe gestandenen - Befähigungsnachweisverordnungen gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und die Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit infolge Berücksichtigung gleichwertiger AusbildungsalternativenRechtssatz
Spruchpunkt I. des zu B1876/92 angefochtenen Bescheides, der einen nur vermeintlich, tatsächlich jedoch gar nicht erlassenen "Bescheid" des Landeshauptmannes von Oberösterreich (eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt) aufhebt, kann die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzen; damit fehlt ihr aber die Beschwer, sodaß die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.
Der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber darf auf Grund des Gesetzesvorbehaltes des Art6 StGG zweifelsohne Regelungen treffen, mit denen der Erwerbsantritt von der Absolvierung bestimmter Berufsausbildungsgänge abhängig gemacht wird, die (für die gehörige Ausübung und damit für den Antritt eines Erwerbszweiges) im öffentlichen Interesse gelegen, zu dessen Verwirklichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind. Er ist jedoch kraft Art18 StGG verhalten, dabei die Absolvierung ihrer Art nach gleichwertiger Ausbildungsgänge als Erwerbsantrittsvoraussetzungen nicht schlechthin auszuschließen.
Für die Beurteilung der drei bekämpften, Anmeldungsgewerbe betreffenden Bescheide ist der Zeitpunkt der Anmeldung, hier also der 28.02.91, maßgeblich.
Gegen das normative Erfordernis einer fundierten Berufsvorbildung sowie einer ausreichenden praktischen Tätigkeit für die Ausübung von Gewerben, die unmittelbar auf die physische Gesundheit der Konsumenten einwirken, bestehen keine Bedenken.
Diesem Erfordernis entsprechen die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Rechtsvorschriften über die Befähigungsnachweise für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure.
Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung nimmt auf die von der Beschwerdeführerin absolvierte Salzburger Schule für Gesundheitstraining und Bewegung Bedacht und präzisiert, inwieweit die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausbildungsvariante mit dem standardisierten Ausbildungsgang übereinstimmt. Den darin enthaltenen Bewertungen verschiedener Ausbildungs-(lehr)gänge vermag der Verfassungsgerichtshof aus der Sicht der vorliegenden Beschwerdefälle nicht entgegenzutreten.
Soweit die Beschwerden vermeinen, die genannten Regelungen seien insoweit bedenklich, als sie bei den Gewerben der Fußpfleger und Masseure den erfolgreichen Besuch von von Wirtschaftsförderungsinstituten abgehaltenen Lehrgängen in anderer Weise bzw. weitergehend berücksichtigen als die von der Beschwerdeführerin absolvierte Schule, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Regelungen deutlich zwischen dem erfolgreichen Besuch einer Schule einerseits und einer nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung andererseits unterscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Bescheiderlassung, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit, Gewerberecht, Berufsausbildung (Gewerberecht), Gewerbeanmeldung, VfGH / Prüfungszeitpunkt, Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure, Gewerbeberechtigung, BefähigungsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1874.1992Dokumentnummer
JFR_10069375_92B01874_01