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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses des Tiroler Landtages zum Verlassen des Sitzungssaales; Zurechnung dieser in Ausübung der Sitzungspolizei getroffenen Maßnahme zur Staatsfunktion GesetzgebungRechtssatz
Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses wurde nicht als Verwaltungsorgan tätig; er traf seine Anordnung vielmehr in Ausübung und im Rahmen der ihm - als Vorsitzführendem - obliegenden Sitzungspolizei, demnach als Organ der gesetzgebenden Gewalt. Die Handhabung der Sitzungspolizei während der Sitzung eines Untersuchungsausschusses - ebenso unmittelbar davor zur Vorbereitung dieser Sitzung - ressortiert ebenso wie ihre Ausübung während der Beratungen des Plenums selbst zur Staatsfunktion Gesetzgebung. Sie kann daher nicht als Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Art144 Abs1 B-VG aufgefaßt und verstanden werden (vgl. VfSlg. 11882/1988), und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung als Bescheid durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses.
Bei den angegriffenen Akten handelt es sich auch nicht um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Landtag, Untersuchungsausschuß, VfGH / Zuständigkeit, ÖffentlichkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B569.1992Dokumentnummer
JFR_10069382_92B00569_01