RS Vfgh 1993/6/15 B1010/92

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels formeller Beschwer; keine nachteilige Veränderung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid gemäß Art144 B-VG setzt ein Interesse des Beschwerdeführers - hier der beschwerdeführenden Gesellschaft - an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Bescheides voraus. Ein solches Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nur gegeben, wenn sie durch den Bescheid beschwert ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde bloß teilweise über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung abgesprochen und dem Antrag in diesem Teil stattgegeben. Da somit durch den angefochtenen Bescheid die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es der beschwerdeführenden Gesellschaft an der formellen Beschwer. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1010/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1993 B 1010/92

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1010.1992

Dokumentnummer

JFR_10069385_92B01010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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