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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels formeller Beschwer; keine nachteilige Veränderung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen BescheidRechtssatz
Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid gemäß Art144 B-VG setzt ein Interesse des Beschwerdeführers - hier der beschwerdeführenden Gesellschaft - an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Bescheides voraus. Ein solches Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nur gegeben, wenn sie durch den Bescheid beschwert ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde bloß teilweise über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung abgesprochen und dem Antrag in diesem Teil stattgegeben. Da somit durch den angefochtenen Bescheid die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es der beschwerdeführenden Gesellschaft an der formellen Beschwer. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1010.1992Dokumentnummer
JFR_10069385_92B01010_01