TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/17 B1055/91

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.02.90, LGBl 8 idF LGBl 20/1992, mit der für alle Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten in Tirol eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 bzw 60 km/h verfügt wurde, mit E 17.06.93, V117/92 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 23.250,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. August 1991, ZIIb2-V-8968/1-1991, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, die gemäß §1 litb der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. 8, für PKW auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs3 lita StVO 1960 iVm §1 litb der bezeichneten Verordnung begangen zu haben.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen diesen Bescheid der Tiroler Landesregierung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in seinen Rechten durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 1. Unter anderem aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 15. Dezember 1992 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. 8 idF LGBl. 20/1992, zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 17. Juni 1993, V117/92 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die bezeichnete Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

3. Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.875,-

enthalten.

Die Teilnahme einer beschwerdeführenden Partei an dem vor ihr angeregten amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren ist eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung aus Anlaß des Verfahrens über ihre Beschwerde. Bei Obsiegen nach Aufhebung einer Verordnung sind die aus der Teilnahme erwachsenden Kosten als notwendige Kosten des Beschwerdeverfahrens anzusehen. Der Ersatz der Kosten für die Teilnahme am Verordnungsprüfungsverfahren ist der obsiegenden Partei zuzusprechen (VfSlg. 8001/1977 ua.).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1055.1991

Dokumentnummer

JFT_10069383_91B01055_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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