TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/17 B1065/91

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des §11 Abs1 der Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer für Stmk mit E v 17.06.93, V44/92.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§56 und 75 des ÄrzteG 1984) und gesetzwidriger Verordnungen (§11 Abs1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark vom 28. Juni 1966

idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 10. Dezember 1975 und

idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 24. Juli 1986) geltend gemacht wird, richtet sich gegen den Bescheid der Landesberufungskommission für das Land Steiermark vom 16. Juli 1991, Z LBK 1/91, dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.

2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und unter Hinweis auf ihre Bescheidbegründung von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

3. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 13. Juni 1992 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des ersten Satzes des §11 Abs1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark vom 28. Juni 1966 idF des Beschlusses vom 10. Dezember 1975 sowie des ersten und zweiten Satzes des §11 Abs1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark vom 28. Juni 1966 idF des Beschlusses vom 24. Juli 1986, genehmigt gemäß §104 Abs2 letzter Satz des Ärztegesetzes 1984, einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V44/92, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß der erste Satz des §11 Abs1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark vom 28. Juni 1966 idF des Beschlusses vom 10. Dezember 1975 verfassungswidrig war, und daß der erste und zweite Satz des §11 Abs1 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark vom 28. Juni 1966 idF des Beschlusses vom 24. Juli 1986 bis zum 31. Dezember 1986 gesetzwidrig waren.

4. Aufgrund des Erkenntnisses im Verordnungsprüfungsverfahren steht fest, daß die belangte Behörde gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet hat. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin von Nachteil war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1065.1991

Dokumentnummer

JFT_10069383_91B01065_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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