TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/24 B634/91, B635/91, B1410/92

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit bzw Aufhebung von Verordnungen der BH Spittal an der Drau, mit denen auf der Drautal, der Mölltal und der Großglockner Straße ein Fahrverbot für LKW ab einer bestimmten Tonnage verfügt wurde, mit E v 24.06.93, V2-4/93 ua. Die Beschwerdeführer wurden durch die angefochtenen, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot abweisenden Bescheide im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch verletzt, daß die belangte Behörde eine Sachzuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr vor dem Hintergrund der durch die Aufhebung bereinigten Rechtslage nicht zustand.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die Bescheide werden daher aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau hat mit Verordnung vom 15. März 1991, Z 14-4/52/90, auf der Drautal Straße B 100, der Mölltal Straße B 106 und auf der Großglockner Straße B 107 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 25 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht sowie ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger mit über 3,5 t Gesamtgewicht verfügt.

Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B634/91, B635/91 und B1410/92 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide der Kärntner Landesregierung anhängig, mit denen Anträge der Beschwerdeführer, durchwegs Inhaber von Transportunternehmungen, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom wiedergegebenen Fahrverbot auf der Drautal Straße B 100 abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden ua. geltend, daß sie durch die Anwendung der Fahrverbotsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z 14-4/52/90, in ihren Rechten verletzt wurden, weil diese Verordnung gesetzwidrig sei.

Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde beantragt in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 11. Dezember 1992 beschlossen, gemäß Art139 B-VG von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991, Z 14-4/52/90, mit der auf der Drautal Straße B 100, der Mölltal Straße B 106 und auf der Großglockner Straße B 107 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 25 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht sowie ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger mit über 3,5 t Gesamtgewicht verfügt wurde, zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1993, V2/93 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die bezeichnete Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführer wurden durch die angefochtenen Bescheide im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch verletzt, daß die belangte Behörde eine Sachzuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr vor dem Hintergrund der durch die Aufhebung bereinigten Rechtslage nicht zustand (VfGH 27.2.1992, B339/91 ua.)

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils

S 2.500,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B634.1991

Dokumentnummer

JFT_10069376_91B00634_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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