RS Vfgh 1993/6/21 B1464/91

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AuskunftspflichtG §1
AuskunftspflichtG §4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Erledigung betreffend Erteilung einer Auskunft iSd AuskunftspflichtG

Rechtssatz

Die angefochtene Erledigung weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf. Sie beschränkt sich ihrem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften. Auch als Auskunft iS des AuskunftspflichtG gewertet, hatte sie nicht in Bescheidform zu ergehen.

Es deutet somit nichts auf die Absicht der Behörde hin - im Widerspruch zur bestehenden Rechtslage - gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid zu erlassen.

Daß die Behörde (hinsichtlich der Nichtbeantwortung weiterer Fragen in der Eingabe des Beschwerdeführers) mit der in Rede stehenden Erledigung einen die Erteilung einer Auskunft ablehnenden Bescheid iS des §4 AuskunftspflichtG erlassen hätte, trifft offenkundig nicht zu.

Entscheidungstexte

  • B 1464/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.1993 B 1464/91

Schlagworte

Bescheidbegriff, Auskunftspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1464.1991

Dokumentnummer

JFR_10069379_91B01464_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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