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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art140 Abs6Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nach Aufhebung der die unmittelbare Anrufbarkeit des unabhängigen Verwaltungssenates regelnden Bestimmung des VStG durch den VfGH mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nach der bereinigten Rechtslage im Anlaßfall zulässigRechtssatz
Wird die Aufhebung einer Bestimmung für den Verfassungsgerichtshof in Ansehung des Anlaßfalles sofort wirksam, so erfolgt auch das Wiederinkrafttreten der früheren Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher hier so vorzugehen, als hätte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides §51 Abs1 VStG idF vor der Novelle BGBl. 358/1990, das ist jene des BGBl. 172/1950, gegolten.
Diese Vorschrift ist im Licht des Art129a Abs1 Z1 B-VG zu sehen. Nach dieser hier maßgeblichen - bereinigten - Rechtslage ist gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde ein Rechtsmittel an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Dieses Ergebnis wird durch den ersten Satz des Art129a Abs2 B-VG untermauert, der (lediglich) eine Ermächtigung an den Gesetzgeber enthält, auch die unmittelbare Anfechtbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen beim unabhängigen Verwaltungssenat vorzusehen. Dem steht auch der zweite Satz des §51 Abs1 VStG 1950 nicht entgegen, weil sich dieser Satz nur mit dem administrativen Instanzenzug beschäftigt und daher weder die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts noch jene der unabhängigen Verwaltungssenate ausschließt.
Zurückweisung der Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzugs.
(Ebenso: B v 30.06.93, B687/93, B v 27.09.93, B1284/93, B v 28.09.93, B698/93).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Instanzenzug, VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B349.1993Dokumentnummer
JFR_10069381_93B00349_01