Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / ZurücknahmeVfGG §86VfGG §88
Leitsatz: Einstellung des Verfahrens infolge Erklärung der Beschwerdeführerin,
sich als klaglos gestellt zu erachten; kein Kostenzuspruch
Rechtssatz: Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein zweit... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Bescheid vom 30.4.1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 zu entrichtenden Fondsbeitrag fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.6.1997 unter gleichzeitiger Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Der abweisliche Bescheid des Beschwerdeausschusses wurde in weite... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / ZurücknahmeVfGG §86VfGG §88
Leitsatz: Einstellung des Verfahrens infolge Erklärung der Beschwerdeführerin,
sich als klaglos gestellt zu erachten; kein Kostenzuspruch
Rechtssatz: Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein zweit... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Bescheid vom 30.4.1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 zu entrichtenden Fondsbeitrag fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.6.1997 unter gleichzeitiger Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Der abweisliche Bescheid des Beschwerdeausschusses wurde in weite... mehr lesen...
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Leitsatz: Einstellung des Verfahrens infolge Erklärung der Beschwerdeführerin,
sich als klaglos gestellt zu erachten; kein Kostenzuspruch
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Begründung: 1.1. Mit Bescheid vom 30.4.1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 zu entrichtenden Fondsbeitrag fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.6.1997 unter gleichzeitiger Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Der abweisliche Bescheid des Beschwerdeausschusses wurde in weite... mehr lesen...
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Leitsatz: Einstellung des Verfahrens infolge Erklärung der Beschwerdeführerin,
sich als klaglos gestellt zu erachten; kein Kostenzuspruch
Rechtssatz: Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein zweit... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Bescheid vom 30.4.1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 zu entrichtenden Fondsbeitrag fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.6.1997 unter gleichzeitiger Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Der abweisliche Bescheid des Beschwerdeausschusses wurde in weite... mehr lesen...
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Leitsatz: Einstellung des Verfahrens infolge Erklärung der Beschwerdeführerin,
sich als klaglos gestellt zu erachten; kein Kostenzuspruch
Rechtssatz: Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein zweit... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Bescheid vom 30.4.1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 zu entrichtenden Fondsbeitrag fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.6.1997 unter gleichzeitiger Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Der abweisliche Bescheid des Beschwerdeausschusses wurde in weite... mehr lesen...
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Begründung: 1.1. Mit Bescheid vom 30.4.1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 zu entrichtenden Fondsbeitrag fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.6.1997 unter gleichzeitiger Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Der abweisliche Bescheid des Beschwerdeausschusses wurde in weite... mehr lesen...
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Begründung: 1.1. Mit Bescheid vom 30.4.1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 zu entrichtenden Fondsbeitrag fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.6.1997 unter gleichzeitiger Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Der abweisliche Bescheid des Beschwerdeausschusses wurde in weite... mehr lesen...
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Begründung: 1.1. Mit Bescheid vom 30.4.1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 zu entrichtenden Fondsbeitrag fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.6.1997 unter gleichzeitiger Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Der abweisliche Bescheid des Beschwerdeausschusses wurde in weite... mehr lesen...
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Rechtssatz: Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein zweit... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Bescheid vom 30.4.1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 zu entrichtenden Fondsbeitrag fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.6.1997 unter gleichzeitiger Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Der abweisliche Bescheid des Beschwerdeausschusses wurde in weite... mehr lesen...
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sich als klaglos gestellt zu erachten; kein Kostenzuspruch
Rechtssatz: Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein zweit... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Bescheid vom 30.4.1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 zu entrichtenden Fondsbeitrag fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.6.1997 unter gleichzeitiger Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Der abweisliche Bescheid des Beschwerdeausschusses wurde in weite... mehr lesen...
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sich als klaglos gestellt zu erachten; kein Kostenzuspruch
Rechtssatz: Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein zweit... mehr lesen...
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