RS Vfgh 1998/6/24 B964/98

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

66 Sozialversicherung
66/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BundespflegegeldG §4 Abs2
ASGG §3
ASGG §65 Abs1 Z1

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter betreffend Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Pflegegeldes mangels Legitimation; Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Ansprüche auf Pflegegeldleistungen nach dem BundespflegegeldG

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat damit der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Klagserhebung sowohl das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen, als auch ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (vgl zB VfSlg 11811/1988; 12386/1990; 14161/1995).

Entscheidungstexte

  • B 964/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 B 964/98

Schlagworte

Pflegegeld, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Kompetenz sukzessive, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B964.1998

Dokumentnummer

JFR_10019376_98B00964_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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