Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Mitteilung der Personalabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend Bestellung eines Vorsitzenden der Patientenvertretung mangels Bescheidqualität der angefochtenen ErledigungRechtssatz
Weder die sprachliche Fassung des Schreibens noch dessen Inhalt bietet einen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Personalabteilung des Landes Oberösterreich auf die Erlassung eines, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber dem Beschwerdeführer normativ regelnden Bescheides gerichtet war. Das Schreiben hat vielmehr nur informativen Charakter. Es setzt den Beschwerdeführer von der Vornahme eines bestimmten, auf eine andere Person bezogenen Rechtsaktes in Kenntnis.
Sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich Parteistellung im Verfahren zur Bestellung eines Vorsitzenden der Patientenvertretung zukommen, so hätte er die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung des Bestellungsbescheides zu begehren und diesen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (vgl. VfSlg. 13974/1994).
(Ebenso: B739/98, B v 15.06.98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B738.1998Dokumentnummer
JFR_10019385_98B00738_01