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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist auf den vorliegenden Anlaßfall der vom Verfassungsgerichtshof mit E v 19.06.98, G454/97, aufgehobene §4 EnergiewirtschaftsG idF der Vereinfachungsverordnung nicht mehr anzuwenden. Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber mit der Erlassung des angefochtenen, auf §4 EnergiewirtschaftsG gestützten Bescheides eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zustand. Sie hat damit das Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Aufhebung des Bescheides.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2782.1996Dokumentnummer
JFR_10019381_96B02782_2_01