RS Vfgh 1998/6/19 B2782/96

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Veröffentlicht am 19.06.1998
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist auf den vorliegenden Anlaßfall der vom Verfassungsgerichtshof mit E v 19.06.98, G454/97, aufgehobene §4 EnergiewirtschaftsG idF der Vereinfachungsverordnung nicht mehr anzuwenden. Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber mit der Erlassung des angefochtenen, auf §4 EnergiewirtschaftsG gestützten Bescheides eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zustand. Sie hat damit das Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Aufhebung des Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2782.1996

Dokumentnummer

JFR_10019381_96B02782_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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