TE Vfgh Beschluss 1998/6/15 B739/98

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Veröffentlicht am 15.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §58 ff

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Mitteilung der Personalabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend Bestellung eines Vorsitzenden der Patientenvertretung mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen das - undatierte - Schreiben der Personalabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung, Z PersR - - 1998/VO. Dieses lautet wie folgt:

"Sehr geehrter Herr Dr. ...!

Zu Ihrer Bewerbung um die Funktion des/der Vorsitzenden der Patientenvertretung teile ich Ihnen mit, daß Herr Dr. ... von der o. ö. Landesregierung bestellt wurde.

Ich danke Ihnen herzlich für das gezeigte Interesse sowie Ihre Teilnahme am Auswahlverfahren.

Die vorgelegten Personalunterlagen (Kopien) liegen bei.

Mit freundlichen Grüßen

für das Land Oberösterreich:"

2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden.

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Bescheidqualität von nicht den Formerfordernissen der §§58 ff. AVG entsprechenden Erledigungen (vgl. zB VfSlg. 13723/1994 und 14451/1996 sowie die dort jeweils zitierte Vorjudikatur) erweist sich das angefochtene Schreiben nicht als - der o.ö. Landesregierung zuzurechnender - Bescheid: Weder die sprachliche Fassung des Schreibens noch dessen Inhalt bietet einen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Personalabteilung des Landes Oberösterreich auf die Erlassung eines, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber dem Beschwerdeführer normativ regelnden Bescheides gerichtet war. Das Schreiben hat vielmehr nur informativen Charakter. Es setzt den Beschwerdeführer von der Vornahme eines bestimmten, auf eine andere Person bezogenen Rechtsaktes in Kenntnis.

Sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich, wie er in seiner Beschwerde vorbringt, Parteistellung im Verfahren zur Bestellung eines Vorsitzenden der Patientenvertretung zukommen, so hätte er die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung des Bestellungsbescheides zu begehren und diesen Verwaltungsakt beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (vgl. VfSlg. 13974/1994).

Die Beschwerde war daher mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B739.1998

Dokumentnummer

JFT_10019385_98B00739_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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