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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Form der BeschwerdeLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aufhebungsantrags; kein verbesserungsfähiger FormmangelSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Die vorliegende, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Jänner 1998, mit welchem die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Ischgl betreffend die Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 und 1996 sowie die Festsetzung der Getränkesteuer mit "Null" als unbegründet abgewiesen wurde.
1.2. Am Ende der Beschwerde wird der folgende "Beschwerdeantrag" gestellt:
"Der Verfassungsgerichtshof möge somit erkennen, daß
(a) der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Amtes der Tiroler
Landesregierung vom 28.01.1998 wegen Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit des Eigentums sowie dem Recht auf Erwerbsfreiheit bzw. durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt worden ist.
(b) Weiters wird in eventu, die Frage, ob Art33 der 6.
Mehrwertsteuerrichtlinie und Art3 der Verbrauchersteuerrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die
(c) entgeltliche Lieferung von Getränken einer Steuer
unterliegen, welche den Charakter einer Umsatzsteuer aufweist, gem Art177 EWGV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
(c) die Republik Österreich bei sonstigem Zwang schuldig ist, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Ferner wird für den Fall des Obsiegens der Ersatz der Kosten des Verfahrens, sowie der Barauslagen beantragt."
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wird weder im wiedergegebenen Beschwerdeantrag noch an einer anderen Stelle der Beschwerdeschrift begehrt.
2. Nach §87 Abs1 VerfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren iSd §15 Abs2 VerfGG 1953.
Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10766/1986, 12429/1990, 12809/1991, 14510/1996) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich ist.
3. Die zu einer meritorischen Erledigung nicht geeignete Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B545.1998Dokumentnummer
JFT_10019385_98B00545_00