RS Vfgh 1998/6/24 B1127/97

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Rechtssatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betreffend Abweisung einer Berufung gegen einen Bescheid des Kostenbeamten.

Beschwerdeführerin erklärte sich im Hinblick auf die Stattgabe einer weiteren Berufung durch den Bundesminister für Justiz als klaglos gestellt; kein Kostenzuspruch.

Entscheidungstexte

  • B 1127/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 B 1127/97

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1127.1997

Dokumentnummer

JFR_10019376_97B01127_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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