RS Vfgh 1998/6/19 B3063/97, G487/97, V229/97

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Veröffentlicht am 19.06.1998
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art141
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Apothekerkammer-WahlO §29
Apothekerkammer-WahlO §4, §9, §12
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die - als Abweisung zu deutende - "Zurückweisung" der Anfechtung von Wahlen zur Apothekerkammer als verspätet; keine Bedenken gegen die die Rechtzeitigkeit der Einbringung von Wahlvorschlägen regelnden Bestimmungen der Apothekerkammer-Wahlordnung; keine Präjudizialität der übrigen Bestimmungen; Zurückweisung von Individualanträgen wegen Unzulässigkeit bedingter Anträge

Rechtssatz

Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde betreffend die Anfechtung von Apothekerkammerwahlen.

Die angefochtene Erledigung ist ein Bescheid iS des Art144 B-VG, der an den Rechtsvertreter der nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien adressiert ist. Es ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen, daß die Einschreiter durch den Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt wurden; sie sind also gemäß Art144 B-VG zur Anfechtung des Bescheides legitimiert (vgl. z.B. VfSlg. 4101/1961, 4194/1962, 10.342/1985, 12.478/1990 13.195/1992). Ob die Einschreiter im Administrativverfahren anfechtungsberechtigt waren oder nicht, ist nämlich in diesem verfassungsrechtlichen Verfahren keine prozessuale Frage, sondern die Sachfrage, um deren Lösung es geht.

Kein Teilakt einer Wahl iSd Art141 B-VG.

Der zu wählende Vorstand der Österreichischen Apothekerkammer ist kein "satzungsgebendes Organ" iS des Art141 Abs1 lita B-VG (s §8 des ApothekerkammerG, BGBl 152/1947 idF BGBl 54/1989; vgl zB VfSlg 11388/1987, 13129/1992).

Die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmen kann, hängt nicht zusätzlich davon ab, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingereicht wurde.

Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um eine Wahlanfechtung nach Art141 B-VG, sondern um eine Bescheidbeschwerde nach Art144 B-VG. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dazu (zB VfSlg 7387/1974, 10217/1984, 11256/1987, 12287/1990, 13187/1992) ist aber im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Sachgebietes und auf die Ähnlichkeit des Wortlautes des dort maßgebenden §67 Abs2 VfGG und des hier anzuwendenden §29 Abs1 Apothekerkammer-WahlO auch im gegebenen Zusammenhang zu beachten.

Die Hauptwahlbehörde gelangte in ihrer (nunmehr beim Verfassungsgerichtshof bekämpften) Entscheidung zum richtigen Ergebnis, daß der Wahlvorschlag - was von den Einschreitern gar nicht bestritten wird - verspätet eingebracht wurde; sie hat daher der Wahlanfechtung zu Recht nicht stattgegeben.

Die in der Apothekerkammer-WahlO vorgesehenen Fristen für die Einbringung von Wahlvorschlägen sind keineswegs als unangemessen kurz zu bezeichnen. Daß das Ende der Frist präzise mit einer bestimmten Uhrzeit (15.00 Uhr) angegeben wird, dient der Rechtssicherheit und ist nicht unsachlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Legitimation, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wahlvorschlag, Apotheken Kammer, VfGH / Antrag, VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität, Auslegung eines Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3063.1997

Dokumentnummer

JFR_10019381_97B03063_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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