RS Vfgh 1998/6/15 B2311/97

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Veröffentlicht am 15.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Erklärung der Beschwerdeführerin, sich als klaglos gestellt zu erachten; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein zweites Mal über die Höhe des Fondsbeitrages der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 abgesprochen hat, eine (materielle) Klaglosstellung iSd §86 VfGG eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat nämlich durch die Abgabe der Erklärung, sie erachte sich als klaglos gestellt, ihren Willen dargetan, das Beschwerdeverfahren zu beenden; die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten (VfSlg. 5292/1966, 9078/1981, 9340/1982).

Entscheidungstexte

  • B 2311/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1998 B 2311/97

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2311.1997

Dokumentnummer

JFR_10019385_97B02311_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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