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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / ZurücknahmeLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Erklärung der Beschwerdeführerin, sich als klaglos gestellt zu erachten; kein KostenzuspruchRechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein zweites Mal über die Höhe des Fondsbeitrages der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 abgesprochen hat, eine (materielle) Klaglosstellung iSd §86 VfGG eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat nämlich durch die Abgabe der Erklärung, sie erachte sich als klaglos gestellt, ihren Willen dargetan, das Beschwerdeverfahren zu beenden; die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten (VfSlg. 5292/1966, 9078/1981, 9340/1982).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zurücknahme, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2311.1997Dokumentnummer
JFR_10019385_97B02311_01