TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/19 B3063/97, G487/97, V229/97

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Veröffentlicht am 19.06.1998
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art141
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Apothekerkammer-WahlO §29
Apothekerkammer-WahlO §4, §9, §12
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die - als Abweisung zu deutende - "Zurückweisung" der Anfechtung von Wahlen zur Apothekerkammer als verspätet; keine Bedenken gegen die die Rechtzeitigkeit der Einbringung von Wahlvorschlägen regelnden Bestimmungen der Apothekerkammer-Wahlordnung; keine Präjudizialität der übrigen Bestimmungen; Zurückweisung von Individualanträgen wegen Unzulässigkeit bedingter Anträge

Spruch

I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch den bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurden.

II. Die auf Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Vorstand der Österreichischen Apothekerkammer ordnete mit Beschluß vom 4. Juni 1996 gemäß §4 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 28. Dezember 1981, BGBl. 16/1982, über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung), idF der Novelle BGBl. 306/1991, (im folgenden kurz: ApK-WO), die Vornahme der Wahl der Vorstandsmitglieder an und verlautbarte dies im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. September 1996 und in der Österreichischen Apothekerzeitung vom 9. September 1996.

Die gemäß §5 ApK-WO bei der Österreichischen Apothekerkammer eingerichtete Hauptwahlkommission setzte gemäß §9 Abs2 Z4 ApK-WO das Ende der Einreichfrist für die Wahlvorschläge bei der Hauptwahlkommission mit 19. November 1996, 15.00 Uhr, fest.

MMag. A U reichte - wie aufgrund des vorgelegten Administrativaktes feststeht und im übrigen unbestritten ist - am 19. November 1996 um 15.27 Uhr bei der Hauptwahlkommission Wahlvorschläge für die Wahlkreise Wien, Niederösterreich und Salzburg ein, und zwar jeweils für den Wahlkörper der angestellten Apotheker.

Die Hauptwahlkommission ließ diese Wahlvorschläge wegen Verspätung nicht zu und schied sie aus dem Wahlverfahren aus.

In ihrer Sitzung vom 27. November 1996 stellte sie fest, daß - mit einer Ausnahme - sowohl für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker als auch für jenen der angestellten Apotheker in allen Wahlkreisen jeweils nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde und daß daher gemäß §14 Abs2 ApK-WO das weitere Abstimmungsverfahren zu entfallen habe; die in den zugelassenen Wahlvorschlägen verzeichneten Wahlwerber wurden im Sinne dieser Verordnungsbestimmung als gewählt erklärt. Dieses Ergebnis wurde am 10. Dezember 1996 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in der Österreichischen Apothekerzeitung verlautbart.

Nach Ansicht der Hauptwahlkommission gab es für Salzburg keinen gültigen Wahlvorschlag für den Wahlkörper der angestellten Apotheker, weil der von MMag. U eingereichte (einzige) Wahlvorschlag verspätet eingebracht worden sei. Aus diesem Grund beschloß die Hauptwahlkommission am 27. November 1996 die Wahl im Wahlkreis Salzburg für den Wahlkörper der angestellten Apotheker neu auszuschreiben (§14 Abs1 ApK-WO); dies wurde am 3. Dezember 1996 kundgemacht. In der Folge wurde von Mag. C P (sie gehört nicht zur Gruppe der beschwerdeführenden Parteien) für den Wahlkreis Salzburg für den Wahlkörper der angestellten Apotheker der einzige Wahlvorschlag eingebracht. Er wurde von der Hauptwahlkommission akzeptiert und am 14. Jänner 1997 als Ergebnis der Wahl für Salzburg kundgemacht.

b) Am 16. Dezember 1996 brachten die nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien bei der Hauptwahlkommission eine Wahlanfechtung gegen das am 10. Dezember 1996 kundgemachte Ergebnis der Wahl des Vorstandes der Österreichischen Apothekerkammer ein. Am 17. Jänner 1997 fochten sie das am 14. Jänner 1997 verlautbarte Ergebnis der Wahl der Österreichischen Apothekerkammer (Wahlkreis Salzburg) an.

Die Hauptwahlkommission wies diese Wahlanfechtungen mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 unter Bezugnahme auf §29 Abs3 ApK-WO als unzulässig zurück: Die in der Wahlanfechtung genannten Einschreiter stellten - entgegen dem §29 Abs1 ApK-WO - keine Zustellungsbevollmächtigten eines rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlages dar; die Einschreiter seien in jenem Wahlvorschlag aufgelistet, der am 19. November 1996 erst nach 15.00 Uhr, also verspätet, eingebracht worden war; die Hauptwahlkommission habe daher aufgrund der klaren Bestimmungen der ApK-WO die Wahlanfechtung zurückzuweisen gehabt, ohne auf ihren Inhalt näher eingehen zu müssen.

2. Gegen diesen Bescheid vom 29. Oktober 1997 wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und - der Sache nach - auch die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet wird. Die beschwerdeführenden Parteien stellen den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, "jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand und in die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer betreffend die Funktionsperiode 1997 bis 2002, die mit Beschluß des Vorstandes der Apothekerkammer vom 04.06.1996 und weiters vom 27.11.1996 (Wahlkreis Salzburg) ausgeschrieben und deren Wahlergebnis am 10.12.1996 und 14.01.1997 im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht wurde, für unwirksam zu erklären".

3. Die Hauptwahlkommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie begehrt, der Verfassungsgerichtshof wolle erkennen, daß durch den angefochtenen Bescheid eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht erfolgt sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.a) Die beschwerdeführenden Parteien selbst lassen Zweifel darüber anklingen, ob sie überhaupt legitimiert sind, die vorliegende Beschwerde zu erheben.

Diese Zweifel sind unberechtigt:

Die angefochtene Erledigung ist ein Bescheid iS des Art144 B-VG, der an den Rechtsvertreter der nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien adressiert ist. Es ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen, daß die Einschreiter durch den Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt wurden; sie sind also gemäß Art144 B-VG zur Anfechtung des Bescheides legitimiert (vgl. z.B. VfSlg. 4101/1961, 4194/1962, 10342/1985, 12478/1990 13195/1992). Ob die Einschreiter im Administrativverfahren anfechtungsberechtigt waren oder nicht, ist nämlich in diesem verfassungsrechtlichen Verfahren keine prozessuale Frage, sondern die Sachfrage, um deren Lösung es geht.

b) Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde zulässig. Insbesondere ist der angefochtene Bescheid ein solcher, der nach Art144 B-VG bekämpfbar ist, und nicht etwa ein solcher, der als Teilakt einer Wahl nach Art141 B-VG anzufechten wäre, weil der zu wählende Vorstand der Österreichischen Apothekerkammer kein "satzungsgebendes Organ" iS des Art141 Abs1 lita B-VG ist (s.

§8 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. 152/1947 idF BGBl. 54/1989 - ApKG; vgl. z.B. VfSlg. 11388/1987, 13129/1992).

Die Beschwerde ist aber nicht berechtigt:

2.a) Gemäß §9 Abs2 Z4 ApK-WO hat die Wahlkundmachung u.a. zu enthalten

"die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ..."

Die §§12 und 13 ApK-WO lauten auszugsweise:

"§12. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr der Hauptwahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) ...

(4) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(5) ...

§13. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. ...

(2) ...

(5) Die Hauptwahlkommission darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht wurde oder nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften trägt oder nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber enthält, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Abs1 erfolglos geblieben ist.

(6) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden."

§29 regelt die Anfechtung der Wahlen:

"§29. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jedes rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlages bei der Hauptwahlkommission angefochten werden.

(2) Wird die Gültigkeit der Wahl angefochten, so hat die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.

(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist die Anfechtung abzuweisen.

(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."

b) Der Verfassungsgerichtshof nimmt in Wahlanfechtungsverfahren (Art141 B-VG) seit dem Erkenntnis VfSlg. 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung (z.B. VfSlg. 7387/1974, 10217/1984, 11256/1987, 12287/1990, 13187/1992) den Standpunkt ein, daß die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmen kann, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingereicht wurde.

Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um eine Wahlanfechtung nach Art141 B-VG, sondern um eine Bescheidbeschwerde nach Art144 B-VG. Die oben wiedergegebene Judikatur ist aber im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Sachgebietes und auf die Ähnlichkeit des Wortlautes des dort maßgebenden §67 Abs2 VerfGG und des hier anzuwendenden §29 Abs1 ApK-WO auch im gegebenen Zusammenhang zu beachten.

Das bedeutet, daß die nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien legitimiert waren, die Gültigkeit der Wahl des Vorstandes der Apothekerkammer bei der Hauptwahlkommission mit der Begründung anzufechten, der Wahlvorschlag sei rechtswirksam eingereicht worden.

Die Hauptwahlbehörde gelangte in ihrer (nunmehr beim Verfassungsgerichtshof bekämpften) Entscheidung zum richtigen Ergebnis, daß der Wahlvorschlag - was von den Einschreitern gar nicht bestritten wird - verspätet eingebracht wurde; sie hat daher der Wahlanfechtung zu Recht nicht stattgegeben.

Der Umstand, daß sich die Behörde im Ausdruck vergriffen und die an sie gerichteten Wahlanfechtungen formal zurückgewiesen hat, stellt zumindest keinen vom Verfassungsgerichtshof in einem Bescheidbeschwerdeverfahren aufzugreifenden Fehler dar, zumal sich der angefochtene Bescheid auf §29 Abs3 ApK-WO stützt, der von der Abweisung der Anfechtung spricht.

Dem Gesetzes- und Verordnungsvollzug anzulastende, in die Verfassungssphäre reichende Fehler (etwa durch willkürliche Behandlung der beschwerdeführenden Parteien) hat das Verfahren also nicht ergeben.

3.a) Die beschwerdeführenden Parteien machen der Sache nach auch geltend, wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Auf diese Bedenken ist größtenteils nicht einzugehen, weil sie sich auf Bestimmungen des ApKG und der ApK-WO beziehen, die nicht präjudiziell sind.

Präjudiziell sind nämlich - wie sich aus den Ausführungen des vorstehenden Punktes II.2.b ergibt - ausschließlich jene Normen, die regeln, ob der Wahlvorschlag rechtzeitig eingebracht wurde.

b) Der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen diese - präjudiziellen - Bestimmungen keine Bedenken und sieht sich daher nicht veranlaßt, von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten:

Die oben (II.2.a) wiedergegebenen Bestimmungen der ApK-WO sehen wohl bestimmte Fristen vor, innerhalb derer Wahlvorschläge einzureichen sind. Die in der ApK-WO vorgesehenen Fristen (§4:

Anordnung der Wahl mindestens vier Monate vor Ablauf der Funktionsperiode; §9 Abs2 Z4 und §12 Abs1: Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag einzubringen) sind keineswegs als unangemessen kurz zu bezeichnen. Daß das Ende der Frist präzise mit einer bestimmten Uhrzeit (15.00 Uhr) angegeben wird, dient der Rechtssicherheit und ist nicht unsachlich.

4. Die beschwerdeführenden Parteien wurden durch den bekämpften Bescheid also weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen und antragsgemäß nach Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

5.a) Die Einschreiter bringen in ihrer Eingabe außer der soeben behandelten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde auch auf Art139 und Art140 B-VG gegründete Individualanträge (betreffend die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, der Apothekerkammer-Wahlordnung sowie der Satzung der Österreichischen Apothekerkammer) für den Fall ein, daß ihre Bescheidbeschwerde unzulässig sein sollte. Sie führen in diesem Zusammenhang aus:

"Für den Fall, daß uns mangels Parteistellung keine Beschwerdelegitimation gegen den genannten Bescheid zusteht, stützen wir unsere Beschwerde (sc. die Eingabe) aushilfsweise auf Art139 Abs1 bzw. Art140 Abs1 B-VG".

b) Die Individualanträge sind schon deshalb zurückzuweisen, weil bedingte Anträge unzulässig sind (vgl. z.B. VfSlg. 12722/1991, 13866/1994), sodaß nicht zu untersuchen war, ob die sonstigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Legitimation, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wahlvorschlag, Apotheken Kammer, VfGH / Antrag, VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität, Auslegung eines Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3063.1997

Dokumentnummer

JFT_10019381_97B03063_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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