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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluß des Wiener Gemeinderatsausschusses für Wohnbau und Stadterneuerung betreffend Versagung der Zustimmung zum Abbruch eines Gebäudes mangels Bescheidqualität der angefochtenen ErledigungRechtssatz
Bei dem in §60 Abs1 litd Wr BauO 1930 vorgesehenen Beschluß des Gemeinderatsausschusses betreffend die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zum Abbruch von Gebäuden oder baulichen Anlagen handelt es sich nicht um einen vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Art144 Abs1 B-VG, sondern bloß um ein Erfordernis für die von der zuständigen Behörde in Form eines Bescheides zu treffende Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung als solches. An dieser Qualifikation ändert auch der Umstand nichts, daß der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VfSlg 10706/1985 eine gleichartige Regelung wegen Verstoßes gegen Art18 und Art111 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Baurecht, BaubewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1478.1996Dokumentnummer
JFR_10019376_96B01478_01