RS Vfgh 1998/6/24 B1478/96

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Wr BauO 1930 §60 Abs1 litd

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluß des Wiener Gemeinderatsausschusses für Wohnbau und Stadterneuerung betreffend Versagung der Zustimmung zum Abbruch eines Gebäudes mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Bei dem in §60 Abs1 litd Wr BauO 1930 vorgesehenen Beschluß des Gemeinderatsausschusses betreffend die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zum Abbruch von Gebäuden oder baulichen Anlagen handelt es sich nicht um einen vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Art144 Abs1 B-VG, sondern bloß um ein Erfordernis für die von der zuständigen Behörde in Form eines Bescheides zu treffende Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung als solches. An dieser Qualifikation ändert auch der Umstand nichts, daß der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VfSlg 10706/1985 eine gleichartige Regelung wegen Verstoßes gegen Art18 und Art111 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben hat.

Entscheidungstexte

  • B 1478/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 B 1478/96

Schlagworte

Bescheidbegriff, Baurecht, Baubewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1478.1996

Dokumentnummer

JFR_10019376_96B01478_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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