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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Ziffer "5" im ersten Absatz der BausperrenV des Gemeinderates der Marktgemeinde Asten vom 16.03.95 mit E v 17.06.98, V112/96.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. April 1996, Z BauR-011615/1-1996 Stö/Vi, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Asten vom 28. September 1995, mit welchem dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. 5, KG Asten, versagt wurde, abgewiesen. Sowohl der Gemeinderat der Gemeinde Asten als auch die belangte Behörde stützten ihre Entscheidungen auf die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Asten vom 16. März 1995 betreffend die Verhängung einer Bausperre in der Katastralgemeinde Asten, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. März 1995 bis 3. April 1995 (im folgenden kurz: Bausperrenverordnung), insbesondere auch auf deren Ziffer "5" im ersten Absatz.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner Beschwerde gemäß Art144 B-VG in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in seinen Rechten dadurch verletzt, daß die genannte Bausperrenverordnung, die er für gesetzwidrig hält, angewendet wurde.
2. Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch der Gemeinderat der Gemeinde Asten behauptet in seiner Äußerung die Rechtmäßigkeit der Bausperrenverordnung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 2. Oktober 1996 gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, die Gesetzmäßigkeit der Ziffer "5" im ersten Absatz der Bausperrenverordnung von Amts wegen zu prüfen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V112/96, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die Ziffer "5" im ersten Absatz der Bausperrenverordnung gesetzwidrig war.
III. Die belangte Behörde hat eine
gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Auf die Frage der Rechtswirkung und der Rechtmäßigkeit der am 13. März 1997 sowie am 12. März 1998 beschlossenen Bausperrenverordnungen ist hier nicht einzugehen.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1602.1996Dokumentnummer
JFT_10019383_96B01602_00