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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend eine Beschwerde gegen die Versagung einer Arbeitserlaubnis für den (ehemals türkischen) Beschwerdeführer bzw die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 mangels Beschwer infolge Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; kein KostenzuspruchRechtssatz
Ausgehend von der unbestrittenen Sach- und Rechtslage, wonach eine Bewilligungspflicht nach dem AuslBG für eine legale Beschäftigung des Beschwerdeführers nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft infolge Unanwendbarkeit des AuslBG auf ihn weggefallen ist und aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft auch kein Raum mehr für die Anwendbarkeit des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 besteht, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in bezug auf die legale Beschäftigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes mehr gegeben sein.
Solcherart ist die beschwerdeführende Partei aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B242.1997Dokumentnummer
JFR_10019376_97B00242_01