TE Vfgh Beschluss 1998/6/15 B2311/97

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Veröffentlicht am 15.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Erklärung der Beschwerdeführerin, sich als klaglos gestellt zu erachten; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Bescheid vom 30.4.1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 zu entrichtenden Fondsbeitrag fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.6.1997 unter gleichzeitiger Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Der abweisliche Bescheid des Beschwerdeausschusses wurde in weiterer Folge mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten.

1.2. Mit Schriftsatz vom 31.3.1998 legte die Beschwerdeführerin einen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 27.11.1997, mit welchem ihr Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1996 neuerlich festgesetzt wurde, sowie ein Begleitschreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vor, in welchem ausgeführt wird, daß aufgrund der Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage die Erstellung eines neuen Beitragsbescheides notwendig geworden sei, der an die Stelle des Bescheides vom 30.4.1997 trete.

Außerdem erklärte die Beschwerdeführerin, durch den Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 27.11.1997 im Hinblick auf ihre Beschwerde klaglos gestellt worden zu sein, weshalb sie gemäß §88 VerfGG den Ersatz der Prozeßkosten begehre.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß die Behörde erster Instanz ein zweites Mal über die Höhe des Fondsbeitrages der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 abgesprochen hat, eine (materielle) Klaglosstellung iSd §86 VerfGG eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat nämlich durch die Abgabe der Erklärung, sie erachte sich als klaglos gestellt, ihren Willen dargetan, das Beschwerdeverfahren zu beenden; die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten (VfSlg. 5292/1966, 9078/1981, 9340/1982).

Das Beschwerdeverfahren war sohin einzustellen, was gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

3. Da eine Klaglosstellung durch die belangte Behörde nicht erfolgt ist und sohin ein Fall der Klaglosstellung iSd §88 VerfGG nicht vorliegt, waren Kosten nicht zuzusprechen (VfSlg. 9115/1981 und 12254/1990; vgl. auch VfSlg. 9078/1981).

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2311.1997

Dokumentnummer

JFT_10019385_97B02311_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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