E G war aufgrund einer Anzeige der Zweitbeteiligten C R verdächtig, am 4. September 1991 um 14,40 Uhr in der straße in L als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursacht zu haben und die Fahrt nach dem Identitätsnachweis fortgesetzt zu haben. Die von der Anzeigerin aufgeforderten Beamten des Gendarmeriepostens xx haben E G an seinem Zweit... mehr lesen...
Beachte Dazu: VwGH vom 16.12.1992 Zl. 92/02/0317 Beschwerde als unbegründet abgewiesen Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Durchführung der Atemluftprobe besteht so lange, als ein verwertbares Ergebnis zu erwarten ist. Eine Rückrechnung ist auch auf ein zwei Stunden zurückliegendes Lenken möglich. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem die Frage der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgebend ist, sondern nur der Umstand, ob eine ausreichende Vermutung hiefür vorliegt. Für die Vermutung eines durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Zustandes ist der Genuß einer bestimmten Alkoholmenge oder eine tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung nicht notwendig, maßgebend sind vielmehr nur solche U... mehr lesen...
Über den Beschuldigten wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Juli 1991, Zl xx, gemäß §5 Abs2 StVO 1960 iVm §99 Abs1 litb StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 246 Stunden) verhängt, weil er am 14.12.1990 um 15,10 Uhr im Gemeindegebiet von G/W auf der V-K-Straße bei der Kreuzung mit der Nstraße gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung seiner Atemluft auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben (gegenständlich wurde vom Beschuldigten das der Alkotestaufforderung vorangegangene Lenken seines Fahrzeuges bestritten), so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Gemäß § 25 Abs 2 VStG sind im Rahmen eines Verwaltungsst... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Weigerung die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und von ihm auch verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Auch muß der angehaltene Lenker sofort der Aufforderung des Wacheorganes, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen. Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, ist, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, als Verwei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Aufforderung zum Alkotest handelt es sich um eine Angelegenheit der Verkehrspolizei. Die Handhabung der Verkehrspolizei auf einer Landesstraße fällt weder nach der aufgrund des §94c StVO erlassenen Verordnung noch nach §94d StVO in den verkehrspolizeilichen Kompetenzbereiches der Gemeinde, sondern in jenen der Bezirkshauptmannschaft. Die Aufforderung zum Alkotest hätte daher auf der betreffenden Straße nicht von einem Organ der Städtischen Sicherheitswache ausgesprochen... mehr lesen...
Begründung: Im Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als Lenker des Kraftfahrzeuges W 91 1) am 26.11.1991 um 19.20 Uhr in Wien 2, Roßauer Brücke, in Fahrtrichtung 9 Bezirk sich geweigert zu haben, die Atemluft von einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß sich der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte, 2) am 26.11.1991 u... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch in einem nicht eindeutig zu definierenden Erregungszustand, welcher in einem der Amtshandlung vorangegangenen unangenehmen Arbeitstag, dem angegriffenen Gesundheitszustand des Vaters, der finanziellen Situation, Symptomen einer beginnenden Augenentzündung und dem ziemlich raschen Konsum von zwei Drittel Liter Bier begründet war und der dadurch beeinträchtigten Urteilsfähigkeit in Extremsituationen liegt weder ein hinreichender Schuldausschließungsgrund vor noch kann deshal... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 begangen zu haben. Hiefür wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 20.000,-- (16 Tage Ersatzarrest) verhängt und ihm als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 2.000,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, es sei au... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO darf als "nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle" im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.3.1987 über Alkoholmeßgeräte, BGBl Nr 390/1988, nur eine solche mit einem Alkomaten ausgestattete Dienststelle verstanden werden, die sich im selben politischen Bezirk befindet. Schlagworte Alkoholtestverweigerung mehr lesen...
1. Mit Straferkenntnis der BH B wurde der Berufungswerber einer Übertretung gemäß den §§ 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit.b StVO schuldig erkannt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte Berufung erhoben und vorgebracht, daß sein Verhalten nicht dahingehend gedeutet werden könne, er sei mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren. Er sei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, sich einem Alkotest zu unterziehen. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferk... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Notstand im Sinne des §6 VStG, der jemanden zum Lenken eines Fahrzeuges trotz Alkoholisierung gezwungen hat, könnte nicht eine Verweigerung der Durchführung einer Alkoholuntersuchung im Sinne des §5 Abs2 StVO entschuldigen, sondern nur das - nach Durchführung der Alkoholuntersuchung allenfalls feststehende - Lenken des Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand. Schlagworte Verweigerung des Alkotests, Notstand mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt im gegenständlichen Fall (hier: das Lenken eines Pkws durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) kein absolut untauglicher Versuch vor, da nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen es durchaus denkbar sei, daß bei richtigem Einschlag der Vorderräder am Beschuldigtenfahrzeug etwas nach rechts (und nicht geradeaus, wie durch den Berufungswerber) sowie einem Rütteln und leichten Schaukeln des Fahrzeuges während des... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der näheren Auslegung des "versuchten Lenkens" im Sinne des §5 Abs2 StVO ist §8 VStG nicht heranzuziehen. Der Sinn und Zweck liegt darin, daß eben nicht sofort an Ort und Stelle einer Person durch das berechtigte Organ mit letzter Bestimmtheit als Voraussetzung für die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests nachgewiesen werden muß, daß ihr Lenkversuch auch ein tatsächlich tauglicher war. Vielmehr könnte diese Person den Einwand, daß ihr Versuch, das Fahrzeug zu le... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der näheren Auslegung des "versuchten Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO ist die Bestimmung des § 8 VStG deshalb nicht heranzuziehen, weil die zuletzt genannte Bestimmung allenfalls für eine "versuchte Verweigerung" in Frage käme. Dies deshalb, weil es sich bei dem "versuchten Lenken" - wie bei der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung - lediglich um eine Tatbe standsvoraussetzung für die Aufforderung handelt, nicht jedoch um die Verwaltungsübertretung selbst. D... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein "Lenken" liegt schon dann vor, wenn die für das Lenken vorgesehenen Einrichtungen eines Fahrzeuges, welches ohne den Versuch der Ingangsetzung des Motors geschoben wird, betätigt werden. Schlagworte Lenken, geschobenes Fahrzeug mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt im gegenständlichen Fall (hier: das Lenken eines Pkws durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) kein absolut untauglicher Versuch vor, da die Herbeiführung des Erfolgs, nämlich das tatsächliche Schieben bzw. Bewegen des Fahrzeuges, infolge der zufälligen Umstände des Einzelfalles gescheitert ist. Das Scheitern des Versuchs ist einerseits auf die Alkoholisierung und die mangelnde Kraft des den Beschuldigten-Pkw schiebenden Zeugen... mehr lesen...
Rechtssatz: Es handelte sich um ein "versuchtes Lenken" im Sinne des §5 Abs2 StVO, ohne daß hiebei §8 VStG heranzuziehen war, da der Bw und der Zeuge die Absicht hatten, das Fahrzeug des Berufungswerbers aus dem Kreuzungsbereich heraus auf die andere Straßenseite auf einen freien Parkplatz zu bringen, und sich der alkoholisierte Berufungswerber zu diesem Zweck auf den Fahrersitz hinter das Lenkrad setzte, dieses betätigte, indem er die Räder geradestellte, während der Zeuge über Ersuchen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt kein absolut untauglicher Versuch vor, wenn die Verwirklichung der Tat (hier das Lenken eines Pkw durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtungsweise nicht "geradezu denkunmöglich" ist. Davon ist im Berufungsfall deshalb auszugehen, weil der verkehrstechnische Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt hat, ein Fahrzeug von der Größe und dem Gewicht des Beschuld... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in dieser Gesetzesstelle geforderte Vermutung ist nicht nur dann berechtigt, wenn die Person Anzeichen einer Alkoholbeeinträchtigung zeigt, sondern auch dann, wenn den Umständen nach angenommen werden kann, daß sie alkoholische Getränke genossen hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ausmaß einer Alkoholisierung ist bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ohne Bedeutung und stellt ein vorausgegangener Alkoholkonsum demnach in diesem Zusammenhang kein geeignetes Beweisthema dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Lallende Sprache und starker Alkoholgeruch aus dem Mund begründen die Vermutung der Alkoholisierung. Der Beschuldigte, der sechs Blasversuche am Alkomatengerät unternimmt, von welchem nur der dritte Versuch einen Meßvorgang anzeigte, verweigert den Alkotest durch sein Verhalten (mangelndes Beatmen des Gerätes) und verwirklichte die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1, § 99 Abs 1 StVO. mehr lesen...
Rechtssatz: Für das Entstehen der Verpflichtung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist einerseits das Lenken, die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder ein derartiger Versuch Voraussetzung, andererseits die Vermutung, daß das umschriebene Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt ist. Für die Entstehung der Berechtigung im Sinne des § 5 abs 2 StVO kommt es nicht darauf an, daß die in dieser Bestimmung genannte Person im Zeitpunkt des Einschreitens... mehr lesen...
Rechtssatz: Der angehaltene und aufgeforderte Lenker hat sofort der Aufforderung zum Alkotest zu entsprechen, wobei jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme verhindert, als Verweigerung zu werten ist. mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber wendet ein, für den Tatbestand gemäß §99 Abs1 litb StVO 1960 sei ein wesentliches Merkmal, daß vermutet werden konnte, daß sich der Beschuldigte beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Beim gegenständlichen Straferkenntnis sei weder aus dem
Spruch: noch aus seiner
Begründung: ersichtlich, daß diese Vermutung bestanden habe. Diese Vermutung sei jedoch Voraussetzung, daß überhaupt die Berechtigung bestehe, den Beschuldigten gem... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gesetz sieht einen besonderen Wortlaut für die Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nicht vor; sie hat lediglich so bestimmt zu sein, daß der Aufgeforderte weiß, welches Ereignis auf ihn zukommt. Zur Bewertung des Satzes "Es wird wohl am Besten sein, du machst einen Alkotest und anschließend den Amtsarzt" kommt es wesentlich auf die Person des Aufgeforderten an. Handelt es sich bei diesem um ein zur Vornahme einer solchen Untersuchung selbst b... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Leiden an Atemnot macht die "Beatmung" des Alkomaten nicht unmöglich. Eine bestehende Atemnot des Berufungswerbers insbesonders nach Belastung, ist kein objektives Hindernis für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat. Zur Erzielung eines verwertbaren Ergebnisses, bedarf es eines Mindestblasvolumens von 1,5 Liter Luft bei einer Mindestblasdauer von 3 Sekunden. Die Anforderungen für dieses Ergebnis sind äußerst gering und können beispielsweise auch v... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Weigerung einem Straßenaufsichtsorgan zwecks Vornahme einer Alkotestprobe auf die Dienststelle zu folgen stellt eine Übertretung nach § 5 Abs 2 dar. Auf welche Art die Atemluftuntersuchung vorgenommen werden soll, richtet sich danach, welches Gerät das betreffende Straßenaufsichtsorgan (am Ort der Anhaltung oder auf der Dienststelle) zur Verfügung hat. Dem Untersuchten steht jedenfalls keine Wahlmöglichkeit zu, er hat sich jeder Art der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die in § 5 Abs 2 und § 99 Abs 1 lit b festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen ist nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Letzteres kann auf Grund der Fahrweise des Beschuldigten angenommen werden. mehr lesen...