RS UVS Kärnten 1992/06/16 KUVS-391/6/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Rechtssatz

Die in dieser Gesetzesstelle geforderte Vermutung ist nicht nur dann berechtigt, wenn die Person Anzeichen einer Alkoholbeeinträchtigung zeigt, sondern auch dann, wenn den Umständen nach angenommen werden kann, daß sie alkoholische Getränke genossen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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