TE UVS Wien 1992/06/26 03/12/959/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.1992
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Betreff

Im Straferkenntnis war dem BW unter anderem zur Last gelegt worden, als Lenker eines KFZ sich geweigert zu haben, die Atemluft von einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Dagegen machte der BW geltend, daß er sich in einem für ihn nicht eindeutigt zu definierenden Erregungszustand befunden hätte. Dieser sei in einem vorangegangenen unangenehmen Arbeitstag, dem angegriffenen Gesundheitszustand des Vaters, der finanziellen Situation, Symptomen einer beginnenden Augenentzündung und dem ziemlich raschen Konsum von zwei Drittel Liter Bier begründet gewesen, weshalb seine Urteilsfähigkeit in Extremsituationen nicht der Normalreaktion entsprochen habe. Nur deshalb habe er die Durchführung eines Alkotestes davon abhängig gemacht, daß sich auch der Aufforderer, ein Sicherheitswachebeamte in Uniform, jedoch außer Dienst, einem solchen unterziehe.

Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied, Mag Kurzmann, über die Berufung des Herrn Peter E in Wien wohnhaft, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt vom 17.3.1992, Zl Pst 12.574/L/91, wegen Übertretungen 1) des §99 litb iVm §5 Abs2 StVO, 2) §76 Abs5 KFG, 3) §99 Abs1 litb iVm §5 Abs2 StVO und 4) §97 Abs5 StVO am 9.6.1992 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, am 9.6.1992, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dem Berufungswerber wird gemäß §64 Abs1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 4.300,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, auferlegt.

Text

Begründung:

Im Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als Lenker des Kraftfahrzeuges W 91 1) am 26.11.1991 um 19.20 Uhr in Wien 2, Roßauer Brücke, in Fahrtrichtung 9 Bezirk sich geweigert zu haben, die Atemluft von einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß sich der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte, 2) am 26.11.1991 um 19.50 Uhr in Wien 1, Maria-Theresien-Straße 28 das Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl der Führerschein vorläufig abgenommen worden war, 3) am 26.11.1991 um

19.55 Uhr in Wien 2, Obere Donaustraße 43 sich geweigert zu haben, die Atemluft von einem besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß sich der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte und 4) am

 

26.11.1991 um 19.50 Uhr in Wien 1, Maria-Theresien-Straße 28 das deutlich sichtbare Haltezeichen eines Straßenaufsichtsorganes nicht beachtet zu haben, sondern weitergefahren ist.

Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) §99 Abs1 litb StVO iVm §5 Abs2 StVO, 2) §76 Abs5 KFG, 3) §99 Abs1 litb StVO iVm §5 Abs2 StVO und 4) §97 Abs5 StVO. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden folgende Geldstrafen verhängt:

Zu Punkt 1) S 8.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Woche Ersatzfreiheitsstraße, gemäß §99 Abs1 litb StVO, zu Punkt

2) S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß §134 KFG, zu Punkt 3) S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß §99 Abs1 litb StVO und zu Punkt 4) S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß §99 Abs3 lita StVO.

Aufgrund der gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien der Berufungswerber unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Dieser Umstand hinderte jedoch nicht an der Durchführung des Verfahrens und auch nicht an der nachfolgenden mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides. Durch sein Nichterscheinen hat sich der Berufungswerber der Möglichkeit begeben, an der Wahrheitsfindung und Sachverhaltsfeststellung über sein bisheriges Vorbringen hinaus mitzuwirken, seine bisherigen Angaben zur Sache zu verteidigen und das ihm zustehende Fragerecht an Zeugen auszuüben. Von seiten des Berufungswerbers war daher sein bisheriges Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und der Inhalt seines Berufungsantrages Entscheidungsgrundlage.

Der Berufungswerber beantragt die Einstellung des Verfahrens, da

1) seine schriftliche Stellungnahme bei der erstinstanzlichen Entscheidungsfindung offensichtlich nur in subjektiver Hinsicht gewertet worden ist.

2) Auf die Darstellung des Sachverhaltsablaufes aus der Sicht des Berufungswerbers sei nicht eingegangen worden; das Straferkenntnis stütze sich ausschließlich auf die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers.

3) Hinsichtlich der Geschehnisse vor Eintreffen des Meldungslegers, könne dieser keinerlei Aussagen machen; er könne diese lediglich erahnt haben.

4) Im erstinstanzlichen Verfahren seien nicht alle Sicherheitswachebeamten einvernommen worden.

5) Der zeitliche Ablauf hinsichtlich der zweiten Verweigerung, die überhaupt nicht erfolgt war, da der Berufungswerber diesbezüglich nicht zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert worden war, sei falsch.

6) Die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers sei in Frage gestellt worden.

7) Weiters macht der Berufungswerber geltend, daß er sich zu den einzelnen Tatzeitpunkten in einem für ihn nicht eindeutig zu definierenden Erregungszustand befunden hätte. Dieser Zustand wäre in einem der Amtshandlung vorangegangenen nicht sehr angenehmen, von quälenden Kleinigkeiten geprägten Arbeitstag, des angegriffenen Gesundheitszustand des Vaters, der finanziellen Situation, Symptomen einer beginnenden Augenentzündung und dem ziemlich raschen Konsum von zwei Drittel Liter Bier, begründet gewesen.

 

So habe die Urteilsfähigkeit des Berufungswerbers in Extremsituationen nicht den Normalreaktionen entsprechen können. Hinsichtlich der angelasteten Übertretungen habe der Berufungswerber die Durchführung eines Alkotestes davon abhängig gemacht, daß auch der Sicherheitswachebeamte in Uniform, jedoch außer Dienst, sich einem solchen unterzieht. Das zweite Mal sei der Berufungswerber nie zu einem solchen Test aufgefordert worden. Das Haltezeichen durch den Sicherheitswachebeamten habe er wahrgenommen, er hätte jedoch sein Fahrzeug wegen Mangel eines geeigneten Abstellplatzes nicht sofort anhalten können und sei der Berufungswerber deshalb noch über die Augartenbrücke in den 2, Bezirk gefahren. Die neuerliche Inbetriebnahme seines Fahrzeuges führt der Berufungswerber auf seinen Erregungszustand zurück.

Dazu der Zeuge, Inspektor R, in der Verhandlung:

"Ich fuhr mit meinem Privat-PKW, jedoch in Uniform, vom Dienst nach Hause. Vor der Kreuzung Rennbahnstraße/Roßauer Brücke, noch auf der Oberen Donaustraße, wurde ich vom Fahrzeug des Berufungswerbers geschnitten und mußte mein Fahrzeug stark abbremsen und auslenken, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Auf der Brücke mußte dann der Berufungswerber sein Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten. Bereits zu diesem Zeitpunkt hegte ich den Verdacht einer möglichen Alkoholisierung durch den Berufungswerber. Dieser Verdacht wurde dann bestätigt, als ich ihn auf seine gefährliche Fahrweise aufmerksam machte. Der Berufungswerber lachte nur und plötzlich rollte sein Fahrzeug zurück. Dahinter hatte ich mein Fahrzeug angehalten und erst als ein Zusammenstoß unmittelbar bevorstand und ich schreiend darauf aufmerksam machte, stieg der Berufungswerber auf die Bremse. Über einen Taxilenker ließ ich Kollegen zur Unterstützung anfordern und den Berufungswerber mit seinem Fahrzeug rechts zufahren. Ich habe mich dann nicht weiter um die Amtshandlung gekümmert, jedoch den eingetroffenen Kollegen auf eine mögliche Alkoholisierung des Berufungswerbers aufmerksam gemacht."

Der Zeuge und Meldungsleger, RvI E:

"Nachdem ich auf der Roßauer Brücke eingetroffen war, teilte mir der Kollege außer Dienst kurz den Sachverhalt und seinen Verdacht, hinsichtlich Alkoholisierung des Berufungswerbers, mit. Ich stellte dann selbst Symptome einer Alkoholisierung fest. Der Berufungswerber wurde daher förmlich wiederholt aufgefordert, sich einem Alkotest mittels Alkomaten zu unterziehen und auch auf die Folgen einer Verweigerung aufmerksam gemacht. Der Berufungswerber verweigerte die Durchführung eines solchen Tests jedoch mit der Begründung- "nur weil ein Kollege mich aufgehalten hat, rechtfertige dies nicht, mich zu einem Alkotest aufzufordern. Ich mache nur einen Alkotest, wenn auch der Kollege einen macht"'- Aufgrund der Verweigerung wurde der Führerschein vorläufig abgenommen und das Fahrzeug des Berufungswerbers von mir, mit seiner Zustimmung, in der Maria-Theresien-Straße, ca 100 m vor dem Deutschmeisterplatz, abgestellt und dem Berufungswerber die Weiterfahrt untersagt. Am Deutschmeisterplatz wurde dann von mir ein anderer Fahrzeuglenker beanstandet. Während dieser Amtshandlung fuhr der Berufungswerber plötzlich mit dem Fahrzeug an meinem Standort, Richtung 2, Bezirk, vorbei. Mein Kollege L versuchte den Berufungswerber anzuhalten. Der Berufungswerber hielt das Fahrzeug jedoch nicht an, ich brach daher meine Amtshandlung ab und fuhr dem Berufungswerber nach. Der Berufungswerber nahm offensichtlich das Blaulicht des Streifenkraftwagens wahr und hielt sein Fahrzeug nach der Brücke freiwillig an. Neuerlich wurde er von mir zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert und dieser neuerlich verweigert. Der

 

Berufungswerber gab an, daß er einsehe, einen Blödsinn gemacht zu haben."

Die Angaben des Zeugen, Inspektor L, decken sich mit jenen des Zeugen, RvI E. Hinsichtlich der versuchten Anhaltung führt der Zeuge ergänzend aus:

"Nachdem wir das Fahrzeug des Berufungswerbers in der Maria-Theresien-Straße abgestellt hatten, fuhren wir Richtung 2, Bezirk zurück, hielten jedoch unseren Streifenkraftwagen wegen eines anderen Fahrzeuglenkers am Deutschmeisterplatz an. Während mein Kollege diese Amtshandlung führte bemerkte ich, wie der Berufungswerber sein Fahrzeug in Betrieb nahm und in unsere Richtung fuhr. Mit einer Taschenlampe mit rotem Vorsatz gab ich dem Berufungswerber Haltezeichen, die von diesem jedoch nicht beachtet wurden. Der Berufungswerber lenkte sein Fahrzeug Richtung 2, Bezirk weiter. Er muß diese Haltezeichen von mir wahrgenommen haben und wäre dem Berufungswerber auch ein Anhalten seines Fahrzeuges möglich gewesen. Als der Berufungswerber sein Fahrzeug in Betrieb nahm, war er ca 100 m von meinem Standort entfernt."

Aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Zeugen in der Verhandlung, an deren Wahrheitsgehalt kein Grund zu zweifeln besteht, sind die angelasteten Tatbestandsverwirklichungen durch den Berufungswerber erwiesen, zumal auch nicht angenommen werden kann, daß aus persönlichen Motiven der Zeugen, der Berufungswerber ungerechtfertigt einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt worden ist. Das Vorbringen des Berufungswerbers ist hingegen großteils als unsachliche, durch nichts erwiesene und unerhebliche Schutzbehauptungen abzuqualifizieren.

Zu den einzelnen Punkten des Berufungsantrages wird ausgeführt:

Zu Punkt 1) Dieser Einwand ist eine durch nichts erwiesene Schutzbehauptung. Sie beruht offensichtlich auf dem subjektiven Empfinden des Berufungswerbers.

Zu Punkt 2) Zeugenschaftliche Angaben sind nach breitester Judikatur eine der bedeutensten Beweismittel. Die vom Berufungswerber behauptete Nichtbeachtung der Sachverhaltsdarstellung aus seiner Sicht, wäre für die Feststellung des Sachverhaltes und der Tatbestandsverwirklichungen unerheblich gewesen.

Zu Punkt 3) Die Geschehnisse vor Eintreffen des Meldungslegers waren für die Wahrheitsfindung und Sachverhaltsfeststellung unerheblich.

Zu Punkt 4) In der nun durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden aufgrund des durch den Unabhängigen Verwaltungssenates zu beachtenden Grundsatzes der "Unmittelbarkeit" alle Zeugen einvernommen.

Zu Punkt 5) Ein Fehler im zeitlichen Ablauf der Geschehnisse konnte nicht gefunden werden. Daß eine neuerliche Aufforderung an den Berufungswerber erging, sich einem Alkotest zu unterziehen, ist aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens erwiesen. Zu Punkt 6) Daß die Behörde die Glaubwürdigkeit eines Beschuldigten in eigener Sache, der darüber hinaus nicht zur Wahrheit verpflichtet werden kann, anzweifelt, ist, bei Beachtung der gebotenen Objektivität und des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung, ihr gutes Recht.

Zu Punkt 7) Zum, vom Berufungswerber behaupteten, Erregungszustand ist festzuhalten, daß beruflicher und privater Ärger oder Probleme, keinen hinreichenden Schuldausschließungsgrund darstellen. Vielmehr hätte der Berufungswerber aufgrund seiner Verantwortlichkeit als Besitzer einer Lenkerberechtigung von sich aus Abstand zu nehmen gehabt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen

 

und zu lenken. Darüber hinaus wären bei Beachtung dieser Umstände als Entschuldigungsgründe für die Begehung von Übertretungen im Straßenverkehr, die überwiegende Anzahl dieser Übertretungen, entschuldigt. Wenn aber diese negativen Umstände den Berufungswerber derart depressiv stimmen, ist es überhaupt fraglich, ob dieser psychisch und physisch auch in Zukunft fähig sein wird, ein Kraftfahrzeug zu lenken, da negative Einflüsse uns fast täglich begleiten.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße die Interessen an der raschen Aufklärung von Alkoholdelikten in den Punkten 1) und 3), am Ausschluß nicht lenkerberechtigter Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Lenker im Punkt 2) und an der Befolgung der Weisung eines Sicherheitswachebeamten im Punkt 4).

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Fehlen, nicht gering. Da der Berufungswerber, wie sich aus seiner eigenen Rechtfertigung ergibt, vorsätzlich gehandelt hat, war das Verschulden als erheblich anzusehen.

Bei der Strafbemessung wurden der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt sowie das unterdurchschnittliche Einkommen, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für 1 Kind, berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von 8.000.-- S bis 50.000.-- S je Delikt in den Punkten 1) und 3), bis 30.000.-- S im Punkt 2) und bis 10.000.-- S im Punkt 4) reichenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Taten und das Verschulden des Berufungswerbers, sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.

Eine Herabsetzung der Geldstrafen kam daher nicht in Betracht. Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120.- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen (Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, Pst 12.574/L/91). Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Schlagworte
Alkohol; Alkotest; Aufforderung; Bedingungen; Erregungszustand; Urteilsfähigkeit beeinträchtigte; Schuldausschließungsgrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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