Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs2 VStG 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 2.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.
E G war aufgrund einer Anzeige der Zweitbeteiligten C
R verdächtig, am 4. September 1991 um 14,40 Uhr in der
straße in L als Lenker des PKW mit dem behördlichen
Kennzeichen W einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in einem
durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursacht zu haben und die Fahrt nach dem Identitätsnachweis fortgesetzt zu haben.
Die von der Anzeigerin aufgeforderten Beamten des Gendarmeriepostens xx haben E G an seinem Zweitwohnsitz in L , in offensichtlich alkoholisiertem Zustand angetroffen und zur Durchführung des Alkotests aufgefordert. Diesen hat er mit der Begründung verweigert, zum Unfallszeitpunkt nüchtern gewesen zu sein und Alkohol erst nachher zuhause getrunken zu haben. E G wurde wegen Verdacht der Übertretung nach §99 Abs1 litb iVm §5 Abs2 StVO 1960 der Bezirkshauptmannschaft xx angezeigt.
Nach Vorhalt dieser Anzeige hat sich der anwaltlich vertretene Beschuldigte unter anderem wie folgt gerechtfertigt:
"Tatsächlich erfolgte am 4. September 1991 um 14,40 Uhr in L ein Verkehrsunfall. Hiebei hat der Einschreiter als unfallsbeteiligter Lenker sämtliche Daten ausgetauscht."
"Beim Einschreiten der Beamten hat der Einschreiter bereits erklärt, nach seiner Rückkunft auf die Liegenschaft, verärgert über den Verkehrsunfall, zwei Schnäpse sowie zwei Krügel Bier getrunken zu haben." Er hat aber gleichzeitig auch aufgezeigt, daß bei der "Bescheinigung gemäß §76 Abs1 KFG 1967" bei "Datum und Uhrzeit" der Abnahme "16,30 h" offenbar ausradiert und auf "15,30 h" geändert wurde.
Dazu hat der Aussteller der Bescheinigung, GI J H , eine Stellungnahme abgegeben. Er wurde auch von der Bezirkshauptmannschaft xx als Zeuge einvernommen. Dabei hat er die Abänderung damit erklärt, daß er zuerst versehentlich den Zeitpunkt der Ausfüllung des Formulars statt richtigerweise den der Abnahme des Führerscheins eingetragen habe.
Dem Beschuldigten wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx Parteiengehör gewährt. In einer Stellungnahme rügt er, daß die Uhrzeit, sollte sie tatsächlich falsch eingesetzt worden sein, nicht hätte wegradiert werden dürfen, sondern durchgestrichen und nachvollziehbar korrigiert hätte werden müssen. Tatsächlich aber seien die Beamten nicht schon, wie aus der Bestätigung jetzt abzuleiten wäre, eine Stunde, sondern erst zwei Stunden nach dem Unfall eingeschritten. Und er begehrt zum Beweis dafür, daß nach zwei Stunden nicht mehr verläßlich auf eine Alkoholisierung zur Unfallszeit geschlossen werden könne, ein medizinisches Sachverständigengutachten.
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat E G mit
Straferkenntnis bestraft und ihm angelastet, er habe zur Tatzeit
4.9.1991 um 15,25 Uhr vor seinem Wohnhaus in L ,
die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem
besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ
der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er den PKW W um 14,40
Uhr in L auf der straße gelenkt habe und vermutet werden
konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. In dieser wird im wesentlichen ausgeführt, dem Beschuldigten werde zur Last gelegt, sein Fahrzeug am 4.9.1991 um 14,40 Uhr im Ortsgebiet von L in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. In Wahrheit habe jedoch keine eigene dienstliche Wahrnehmung vorgelegen, sondern habe die Betretung erst Stunden nach dem Vorfall vor dem Wohnhaus des Einschreiters stattgefunden. Deshalb sei die Beweisführung der Behörde I. Instanz unhaltbar. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß in der für die Bestrafung herangezogenen Bestimmung des §5 Abs2 StVO die Gegenwartsform verwendet werde. Straßenaufsichtsorgane seien berechtigt, Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb zu nehmen versuchen etc .... wenn vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Test aufzufordern. Die Straßenaufsichtsorgane seien aber erst Stunden nach dem Vorfall (gemeint ist der Verkehrsunfall mit Sachschaden) eingeschritten. Bei bloßem Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges dürfe ein Test nicht verlangt werden. Deshalb lägen die Tatbestandsmerkmale des §5 Abs2 StVO nicht vor.
Von allergrößter Bedeutung sei in diesem Zusammenhang die auf der Bestätigung ausgebesserte Uhrzeit. Nach einem Zeitraum von zwei Stunden sei kein zuverlässiger Schluß auf einen alkoholbeeinträchtigten Zustand und keine Beweisführung über den Blutalkohol mehr möglich. Das Verfahren der Behörde I. Instanz sei mangelhaft geblieben, weil das beantragte medizinische Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei. Es hätte ergeben, daß die Beweisführung (gemeint ist: der Nachweis der Alkoholbeeinträchtigung zu Unfallszeit) im Wege der Rückrechnung nicht möglich sei. Unbeachtet geblieben sei auch, daß der Beschuldigte den Beamten gegenüber sofort angegeben habe, zwei Schnäpse und zwei Krügel Bier getrunken zu haben. Es werde deshalb der Antrag gestellt
1)
den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Verfahren an die Behörde I. Instanz zur neuerlichen Fällung eines Straferkenntnisses nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückzuweisen, in eventu
2)
das angefochtene Straferkenntnis gemäß §45 VStG einzustellen.
Die Behörde I. Instanz hat den Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Vorweg sei darauf hingewiesen, daß dem Wortlaut des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses nicht - wie in der Berufung vorgebracht - zu entnehmen ist, daß der Beschuldigte bestraft wurde, weil er am 4.9.1991 um 14,40 Uhr ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, sondern weil er am 4.9.1991 um 15,25 Uhr den von Organen der Straßenaufsicht verlangten Alkotest verweigert hat, obwohl aufgrund von Alkoholisierungssymtomen vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken des Fahrzeuges am 4.9.1991 um 14,40 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Er wurde auch nicht wegen des Verdachtes des Lenkens - dieser Umstand wurde übrigens vom Berufungswerber nie bestritten - sondern wegen des Verdachtes des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft. Die Annahme des Vorliegens von Alkoholisierungssymptomen erscheint nach dem ebenfalls eingestandenen Konsum von 2 Schnäpsen und 2 Krügeln Bier ausreichend begründet. Bei Vorliegen der Vermutung einer Alkoholisierung aber kann ein Alkotest nicht mit der Behauptung des Nachtrunks verweigert werden, die Verweigerung wäre sogar strafbar, wenn sich durch eine nachfolgende Untersuchung herausstellen sollte, daß gar keine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen hat. Aus der Verwendung des Tätigkeitswortes "lenken", "in Betrieb nehmen", "versuchen" im §5 Abs2 StVO in der Gegenwartsform kann auch nicht abgeleitet werden, daß die Untersuchung der Atemluft von Personen nur dann stattfinden kann, wenn sie bei dieser Tätigkeit betreten werden. Selbst wenn die Tätigkeit des Lenkens bereits abgeschlossen ist, besteht die Verpflichtung zur Durchführung der Atemluftprobe, und zwar so lange, als ein verwertbares Ergebnis zu erwarten ist. Bei der vom Beschuldigten selbst angegebenen nicht unbeträchtlichen Alkoholmenge, die noch dazu ohne gleichzeitige Nahrungsaufnahme konsumiert wurde, ist eine Rückrechnung auch auf ein zwei Stunden zurückliegendes Lenken möglich.
Selbst wenn die Verweigerung des Alkotests nicht um 15,25 Uhr, sondern erst um 16,25 Uhr (also immer noch weniger als zwei Stunden nach dem Lenken des Fahrzeuges) stattgefunden hätte, wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen der Aufforderung sich einem Alkotest zu unterziehen, nachzukommen. Hinzu kommt, daß der Berufungswerber die Fahrt nach dem Unfall um 14,40 Uhr noch fortgesetzt hat und daher die zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Verweigerung des Alkotests liegende Zeit sogar noch kürzer ist.
Ergänzend erlaubt sich der Unabhängige Verwaltungssenat noch den Hinweis, daß er keinen Grund finden konnte, an den unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben des Meldungslegers über den Zeitpunkt der Verweigerung in der Anzeige, in der Stellungnahme und in der Zeugenaussage zu zweifeln. Die Erklärung für die Berichtigung der Uhrzeit auf der Abnahmebescheinigung erscheint glaubwürdig.
Da die mit der Berufung behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung, wie dargelegt, nicht vorliegt, war daher der Bescheid der Behörde erster Instanz vollinhaltlich zu bestätigen.
Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.