Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch seine Kammermitglieder
Dr. Domittner, Dr. Ruiner und Dr. Herrmann über die Berufung des Herrn J. S., vertreten durch Herrn Dr. U. Z., Rechtsanwalt in W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 16.1.1992, GZ.: 15.2 S 465/4-91, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach durchgeführter öffentlicher, mündlicher Verhandlung vom 24.6.1992 wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 4.000,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu leisten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 begangen zu haben.
Hiefür wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 20.000,-- (16 Tage Ersatzarrest) verhängt und ihm als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 2.000,-- vorgeschrieben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, es sei ausgeschlossen, daß die im Dienstkraftwagen sitzenden Straßenaufsichtsorgane bei strömendem Regen aus dem Tankstellenbereich W. bei
den um 03.20 Uhr in der Früh gegebenen Beleuchtungsverhältnissen ein Kennzeichen abgelesen oder Fahrzeuginsassen erkennen könnten. Aus den Zeugenangaben der Frau K. sei geradezu erwiesen, daß beim Berufungswerber überhaupt keine Voraussetzungen zur Vornahme der Atemluftprüfung vorhanden gewesen seien und die gesamte Amtshandlung nur deshalb gegen den Berufungswerber veranlaßt worden sei, weil er nach der Frage, was er denn um diese Zeit hier tue, am Parkplatz vor dem Hotel J. eine ihm auf die Fragestellung entsprechend erscheinende Antwort erteilt habe, die die Exekutivbeamten veranlaßt habe, eine Amtshandlung durchzuführen, um eine gewisse Staatsgewalt gegen den Berufungswerber zu repräsentieren und ihn für eine freche Antwort entsprechend "zu belohnen". Gerade im vorliegenden Fall müsse den Aussagen der Gendarmeriebeamten mit größter Skepsis entgegengetreten werden, da die Vorinstanz
gleichzeitig Dienstaufsichtsbehörde der amtshandelnden Organe sei, die ihrerseits bereits mit einer Maßnahmenbeschwerde die vorliegenden Ereignisse betreffend, befaßt gewesen sei, sodaß die Würdigung des Zeugenbeweises der Exekutivbeamten im gegenständlichen Fall ja gerade davon geprägt sei, daß der Meldungsleger und sein Kollege ihre Amtshandlung der Dienstaufsichtsbehörde gegenüber eher zu rechtfertigen und ihre Tätigkeit als einwandfreien Dienstbetrieb darzustellen hätten, als einen menschlich verständlichen Fehler einzugestehen. Gerade auf Grund der bereits überreichten Maßnahmenbeschwerde gegen die "erkennende Behörde" seien die Angaben der Exekutivbeamten mit derselben Skepsis zu betrachten, wie dies die Behörde erster Instanz bei anwaltlich vertretenen Beschuldigten grundsätzlich vornehme. Dazu kommt noch, daß daneben auch noch ein aufgrund der Anzeige automatisch erlassener Mandatsbescheid im Führerscheinverfahren nach der Erlassung der Vorstellung des Betroffenen von der Kraftfahrbehörde in weiterer Personalunion zu rechtfertigen sei. Im vorliegenden Fall sei sogar ein Führerscheinentzug auf die Dauer von 2 Jahren ausgesprochen worden, weil die Kraftfahrbehörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, daß der Berufungswerber zum 3. mal ein Alkoholdelikt begangen hätte. Der Berufungswerber habe schon am Gendarmerieposten W. unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß das Einschreiten der Meldungsleger nicht korrekt erscheine und Anwaltshilfe in Anspruch genommen werde. Es sei weder zu Beginn der Amtshandlung die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers bekannt gewesen, noch habe ein konkreter Verdacht auf Alkoholisierung bestanden, noch sei dem Berufungswerber gehörig bekanntgegeben worden, daß sich der nächste Alkomat nicht in G., sondern in W. befinde, sodaß er
- selbst nach W. verbracht - davon ausgehen habe können, daß er in W. keine Atemluftmessung durchführen hätte müssen, weil er sich nicht beim nächsten - vom Beanstandungsort zur Verfügung stehenden Alkomat - befunden habe, sodaß dem Berufungswerber auch ein Rechtsirrtum allenfalls zugute komme. Das Beweisverfahren habe keinen schlüssigen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß in G. kein Alkomat zur Verfügung gestanden sei, sodaß die versuchte Vornahme zur Atemluftmessung beim Berufungswerber
in Weiz aus mehrfachen Gründen rechtswidrig erscheine und der Berufungswerber daher wegen einer Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO nicht bestraft werden hätte können. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe sei darüberhinaus überhöht und scheinbegründet, und widerspreche eine länger als 14-tägige Ersatzfreiheitsstrafe auch den in Österreich geltenden Grundrechten, sei doch zum Zeitpunkt des Vorbehaltes unserer Republik zur Menschenrechtskonvention ein strafbarer Tatbestand im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretung unbekannt gewesen.
Der Berufungswerber stellte daher den Antrag, nach
Anberaumung einer Berufungsverhandlung und Neudurchführung des Beweisverfahrens das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.Juni 1992 Herrn
Gruppeninspektor J. F., Herrn Insp. Ch. R., Frau G. K. sowie den Vertreter der belangten Behörde, Herrn Dr. G. St. - diesen allerdings nur zu Beweisthemen, die nicht unmittelbar Gegenstand des von ihm bereits geführten Verfahrens erster Instanz waren - als Zeugen einvernommen.
Der Sicherheitswachebeamte J. F. führte als Zeuge im wesentlichen aus, er habe am 10. Mai 1991 gemeinsam mit seinem Kollegen Ch. R. Nachtdienst versehen. Gegen 03.00 Uhr - es könne auch etwas später gewesen sein - habe er sich gemeinsam mit dem genannten Kollegen in der Einfahrt der Tankstelle W. postiert. Sie seien beide am Fahrbahnrand auf dem Gehsteig gestanden, das Dienstkraftfahrzeug sei hinter ihnen in der Einfahrt gestanden. Es habe fast keinen Verkehr gegeben. Es habe sodann leicht zu regnen begonnen. Als sie schon weiterfahren wollten , - sie seien jedoch noch immer am angegebenen Ort gestanden - sei plötzlich ein auffälliger PKW Marke Volvo aus W. gekommen. Zu dieser Zeit seien sehr viele Einbrüche gewesen. Aus kriminaltechnischen Gründen habe er sich daher das Kennzeichen des Volvo gemerkt. Das Fahrzeug sei deshalb auffällig gewesen, weil zumindest die rechte Türe eine andere Farbe gehabt habe. Sie hätten das Fahrzeug deshalb nicht angehalten, weil das Fahrzeug ein Mann gelenkt und eine Frau am Beifahrersitz gesessen sei. Daraus hätten sie geschlossen, daß nicht der Verdacht eines Diebstahles bestehe. Es sei für ihn absolut sicher gewesen, daß der Lenker ein Mann und die auf dem Beifahrersitz sitzende Person eine Frau gewesen sei. Später seien sie beim P.-hof vorbeigekommen. Dort sei ihm sofort der Volvo, den sie vorher beobachtet hätten, aufgefallen. Das Kraftfahrzeug habe sich auf dem Parkplatz vor dem Hotel J. (P.-hof) befunden. Das Reserverad habe am PKW gelehnt. Er habe angenommen, daß eine Reifenpanne vorliege. Sie seien stehengeblieben, um behilflich zu sein. Der Berufungswerber habe ihn angeschrieen, sie sollten sofort ihren Wagenheber hergeben. Nachdem er ausgestiegen sei, habe er beim Berufungswerber Alkoholisierungsmerkmale festgestellt. Er habe stark nach Alkohol aus dem Mund gerochen und auch sein Gang sei etwas auffällig gewesen. Bevor er noch die Alkoholisierungssymptome festgestellt habe, habe er den Berufungswerber gefragt, ob er der Lenker gewesen sei. Dieser habe das zuerst bejaht. Er habe die Beifahrerin Frau G. K., die er heute auch als Zeugin erkannt habe, vorerst nicht gefragt, ob sie das KFZ gelenkt habe, weil er ja selbst gesehen habe, daß ein Mann das Fahrzeug gelenkt habe und außerdem der Berufungswerber kurz zuvor erklärt habe, er habe das KFZ gelenkt. Erst nachdem er ihn zur Ablegung des Alkotestes aufgefordert habe, habe er - der Berufungswerber - erklärt, er sei nicht gefahren und das Fahrzeug sei seit 15.00 Uhr am Nachmittag auf diesem Platz gestanden. Dazu könne er feststellen, daß es zu diesem Zeitpunkt schon etwas mehr geregnet habe. Wäre das Auto schon länger dort gestanden, hätte es noch unter dem Auto trocken sein müssen. Er habe den Berufungswerber aufgefordert, zum Alkotest mitzukommen und in das Dienstkraftfahrzeug einzusteigen. Zu diesem Zeitpunkt habe er ihm nicht gesagt, daß der Alkotest nicht in G., sondern in W. stattfinden werde. Der Berufungswerber habe sich zunächst geweigert, den Alkotest abzulegen. Auf Grund seiner Belehrung sei er jedoch bereit gewesen, in das Fahrzeug einzusteigen. Noch innerhalb des Ortsgebietes und seiner Meinung nach noch vor dem Gendarmerieposten Gleisdorf habe er dem Berufungswerber gesagt, daß sie nach W. fahren müßten, weil derzeit beim Gendarmerieposten G. kein Alkomat zur Verfügung stehe. Er habe dem Berufungswerber nicht erklärt, warum der Alkomat beim Gendarmerieposten G. nicht zur Verfügung stehe. Der Berufungswerber habe auch nicht danach gefragt. Während der Fahrt habe sich der Berufungswerber mehrfach in die Richtung geäußert, daß er den Alkotest nicht ablegen wolle. Sie hätten ihn wiederholt über die Konsequenzen belehrt und ersuchten ihn, ihnen gleich zu sagen, ob er den Alkotest verweigern wolle oder nicht. Dann würden sie sich die Fahrt nach W. ersparen. Er habe erklärt, er werde erst in W. sagen, ob er den Alkotest ablegen werde oder nicht. Nach ihrer Ankunft in W. sei der Berufungswerber direkt zum bereits vorbereiteten Alkomaten gegangen und habe erst dort erklärt, er hätte den Alkotest in G. abgelegt, nicht jedoch in W. Der ebenso als Zeuge einvernommene Sicherheitswachebeamte Ch. R. gab im wesentlichen an, sie seien am 10. Mai 1991 kurz nach 03.00 Uhr früh vor der Tankstelle W. gestanden. Sie seien bei der Einfahrt in diese Tankstelle unmittelbar an der Fahrbahn gestanden. Der Streifenwagen sei in der Einfahrt gestanden. Es sei zu dieser Zeit sehr wenig Verkehr gewesen, ihm sei das KFZ der Marke Volvo deshalb aufgefallen, weil die rechte Türe andersfärbig lackiert gewesen sei als der Wagen selbst. Ihm sei nicht aufgefallen, daß der Lenker zu schnell gefahren wäre. Der Lenker sei ein Mann gewesen, daneben sei eine Frau auf dem Beifahrersitz gesessen. Er sei ca. 2 - 3 m vom Fahrbahnrand gestanden und habe aus dieser Entfernung erkennen können, daß der Lenker ein Mann und der Beifahrer eine Frau gewesen
sei. Sie seien deshalb auf Außendienst gewesen, weil sich hier in jüngster Zeit die Eigentumsdelikte gehäuft hätten. Als sie später beim P.-hof (Hotel J.) vorbeigekommen seien, hätten sie dort am Parkplatz den Volvo, der ihnen wegen der unterschiedlichen Lackierung aufgefallen sei, gesehen. Am Kraftfahrzeug sei offensichtlich eine Reifenpanne vorgelegen. Es habe ungefähr zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihren Standort verlassen hätten, zu regnen begonnen. Sie hätten dem Lenker des Kraftfahrzeuges wegen der Reifenpanne behilflich sein wollen. Der Berufungswerber habe jedoch schreiend den Wagenheber gefordert. Sein Kollege habe den Berufungswerber zur Ablegung des Alkotestes aufgefordert. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Alkoholisierungssymptome wahrgenommen, wohl dann aber beim Streifenwagen. Die Aufforderung seines Kollegen, den Alkotest abzulegen, habe er vernommen. Er wisse nicht, ob sein Kollege bei der Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes als Ort der Ablegung den Gendarmerieposten G. oder W. genannt habe. Er glaube jedoch nicht, daß er dies getan habe. Er wisse jedoch, daß er selbst während der Fahrt - nachdem der Berufungswerber eingestiegen gewesen sei - er wisse nicht mehr wo sie sich gerade befunden hätten - gesagt habe, daß sie zum Gendarmerieposten W. fahren müßten. Der Alkomat beim Gendarmerieposten G. sei nicht zur Verfügung gestanden, weil er zur Überprüfung in W. gewesen sei. Er erinnere sich, daß sie - wer dies gewesen sei, wisse er heute nicht mehr, sein Kollege oder er - dem Berufungswerber gesagt hätten, daß ihr Alkomat auf dem Gendarmerieposten G. nicht zur Verfügung stehe. Er glaube nicht, daß sie dem Berufungswerber dafür eine nähere Begründung gegeben hätten. Er habe ihnen im Streifenwagen angedeutet, er wisse noch nicht, ob er den Alkotest in W. ablegen werde, er werde ihnen das in W. sagen. In W. sei er zwar zum Alkomaten gegangen, habe jedoch dort erklärt, den Alkotest zu verweigern, alles andere werde der Anwalt klären. Es könne sein, daß er erklärt habe, den Alkotest zwar in G. abzulegen, nicht jedoch in W. Die Zeugin G. K. gab im wesentlichen an, sie habe sich am 10.Mai 1991 in der früh im Cafe N. in W. aufgehalten. Dort habe sie den Berufungswerber getroffen. Sie habe mit dem Berufungswerber vereinbart, nach G. zu fahren und dort noch etwas zu trinken. Den auf den Namen ihres Gatten zugelassenen PKW habe der Berufungswerber von W. nach G. gelenkt. Vor dem Hotel J. hätten sie eine Reifenpanne gehabt. Es habe gewaltig geregnet. Nach Vorhalt der Niederschrift vom 10.Mai 1991 um 04.15 Uhr auf dem Gendarmerieposten G., wonach sie damals angegeben habe, daß sie beide schon Alkohol getrunken hätten, gebe sie nunmehr an, daß sie damals sehr wohl gewußt habe, daß der Berufungswerber getrunken habe. Die Angabe im Protokoll bei der Gendarmerie sei daher richtig. Trotz des strömenden Regens seien sie beide ausgestiegen und hätten versucht, die Reifenpanne zu beheben. Da seien die Gendarmeriebeamten gekommen. Bei der (vorhergehenden) Fahrt, bei der sie auf dem Beifahrersitz gesessen sei, hätte sie eine weiße Pelzjacke angehabt, die auch bei strömendem Regen den Gendarmeriebeamten auffallen hätte müssen. Der Berufungswerber habe eindeutig Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen. Er sei angeheitert gewesen. Sie könne nicht sagen, welche Alkoholisierungsmerkmale er genau aufgewiesen habe. Der Beschuldigte gab bei dieser mündlichen Verhandlung über Befragen an, er habe im Cafe N. keinen Alkohol konsumiert. Erst während des Weggehens hätten sie - er und die Zeugin G. K.- vereinbart, woanders hinzufahren, um noch etwas zu trinken. Zuerst habe die Zeugin den PKW gelenkt. Er habe das Fahrzeug jedoch von W. bis G. gelenkt.
Gendarmerieinspektor F. habe ihn zur Ablegung des Alkotestes aufgefordert. Einen Ort, an dem der Alkotest abgelegt werden sollte, habe der Gendarmeriebeamte jedoch nicht genannt. Er sei der Annahme gewesen, daß er diesen Test in G. ablegen müsse. Er sei mit dem Streifenwagen bis zum Gendarmerieposten mitgefahren; dort sei der Lenker kurz stehengeblieben, weil die beiden Gendarmeriebeamten noch diskutiert hätten, wohin sie fahren sollten. Sie hätten dann erklärt, daß "wir nach W. fahren", um den Alkotest abzulegen. Er habe nicht gefragt warum dies so sei; die Gendarmeriebeamten hätten ihm nicht erklärt, daß am Posten G. kein Alkomat zur Verfügung stehe. Damit hätten sie ihm auch nicht erklärt, warum am Gendarmerieposten G. kein Alkomat zur Verfügung stehe. Am Gendarmerieposten W. habe er erklärt, daß er zwar in G. den Alkotest abgelegt hätte, nicht jedoch in W., weil er sich nicht verzahen In der mündlichen Verhandlung brachte der Verhandlungsleiter dem Vertreteter des Berufungswerbers die Stellungnahme des Gendarmeriepostens G. vom 6. Dezember 1991 zur Kenntnis. In dieser Stellungnahme verweise der Postenkommandant J. auf einen in Kopie angeschlossenen Bahnaufgabeschein vom 5.Mai 1991 und den in Kopie angeschlossenen Eichschein für das Atemalkomeßgerät der Bauart "M52052/A15" (Alcomat) vom 29. Mai 1991. Aus diesem Bericht ergebe sich, daß der Alkomat des Gendarmeriepostens G. vom 5. Mai bis 29.Mai 1991 bei der Firma Siemens bzw. beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gewesen sei. Der Vertreter der belangten Behörde, Dr. G. St. , gab zu diesem Beweisthema als Zeuge einvernommen an, er wisse aus eigener Anschauung, daß sich im Bezirk W. ein Alkomat nur bei den Gendarmerieposten W., G., P. und B. befinde. An allen anderen Gendarmerieposten stehe derzeit noch immer kein Alkomat zur Verfügung. Im Hinblick darauf, daß nur vier Geräte zur Verfügung stünden, befinde sich mit ziemlicher Regelmäßigkeit immer eines davon beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien. Ob sich ein Alkomat in kürzerer Entfernung auf einem der Gendarmerieposten des Nachbarbezirkes Graz-Umgebung befinde, wisse er nicht. Im besonderen wisse er nicht, ob sich beim Gendarmerieposten St.M. b. G., L., K. oder E. ein Alkomat befinde. Schließlich erklärte der Vertreter der belangten Behörde, daß die Entfernung von G. nach W. ca. 15 - 17 km betrage. Diese Fahrt könne in der Nacht in einer Viertelstunde bewältigt werden. Der Vertreter des Berufungswerbers erklärte, daß er dem zustimme, daß jedoch bestimmte Gendarmerieposten im Bezirk Graz-Umgebung näher gelegen seien.
Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung geht die entscheidende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates von folgendem, wesentlichem Sachverhalt aus:
Erwiesen ist, daß der Berufungswerber den PKW, Marke Volvo, mit dem polizeilichen Kennzeichen St 548.E06 am 10. Mai 1991 von W. bis zum Parkplatz vor dem P.-hof (Hotel J.) in G.- somit wie die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, um 03.20 Uhr im Ortsgebiet von G. bis zum Hause Nr. 13 - gelenkt hat. Bei der Amtshandlung auf dem Parkplatz vor dem P.-hof (Hotel J.) sowie auch später im Streifenwagen konnten die Sicherheitswachebeamten eindeutig Alkoholisierungssymptome (deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft) feststellen. Der Berufungswerber wurde daher vom Zeugen J. F. aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Spätestens während der Fahrt im Dienstkraftwagen erklärten die Sicherheitswachebeamten dem Berufungswerber, daß er den Alkotest beim Gendarmerieposten W. abzulegen hat, weil beim Gendarmerieposten G. zur damaligen Zeit kein Alkomat zur Verfügung gestanden ist. Der Berufungswerber hat sodann nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht auf dem Gendarmerieposten W. um 03.45 Uhr die Ablegung des Alkotestes verweigert. Der Alkomat des Gendarmeriepostens G. befand sich am 10.5.1991 nicht auf dem Gendarmerieposten G. Der vom Ort der ersten Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes - im politischen Bezirk W. gelegene - nächste Gendarmerieposten, auf welchem ein Alkomat vorhanden war, befand sich in W.
Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den widerspruchsfreien und in sich geschlossenen Aussagen der als Zeugen einvernommenen Sicherheitswachebeamten. Wesentliche Punkte des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ergeben sich schon aus den eigenen Angaben des Berufungswerbers, der selbst erklärte, den PKW von W. nach G. gelenkt zu haben. Der Berufungswerber gab auch selbst zu, daß ihn der Zeuge J. F. zur Ablegung des Alkotestes aufgefordert hat. Die Angaben der beiden Sicherheitswachebeamten, daß beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome festzustellen waren, wird durch die unbedenkliche Aussage der Zeugin G. K. bestätigt, wonach der Berufungswerber Alkohol konsumiert und eindeutige Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe. Die Feststellung der Erstbehörde, daß die einschreitenden Sicherheitswachebeamten besonders geschult und von der Behörde zur Untersuchung der Atemluft im Sinne des § 5 Abs 2 StVO 1960 ermächtigte Straßenaufsichtsorgane sind, hat der Berufungswerber überhaupt nicht in Zweifel gezogen. Daß sich am 10.Mai 1991 beim Gendarmerieposten G. kein Alkomat befunden hat, ergibt sich nicht nur aus den unbedenklichen Zeugenaussagen der beiden Sicherheitswachebeamten, sondern auch aus der dem Berufungswerber bei der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Stellungnahme des Postenkommandanten J. des Gendarmeriepostens G. vom 6.12.1991, welchem eine Ablichtung des Eichscheines sowie des Bahnaufgabescheines angeschlossen waren. Aus dem Bahnaufgabeschein ist ersichtlich, daß der Alkomat des Gendarmeriepostens G. am 5. Mai 1991 zur Firma Siemens AG nach Wien abgesandt und am 29. Mai 1991 beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden ist. Weiters ist aus diesem Bericht ersichtlich, daß der Alkomat am 6. Juni 1991 wieder am Gendarmerieposten G. eingelangt ist. Diesem Bericht und den Zeugenaussagen der beiden Sicherheitswachebeamten konnte der Berufungswerber nichts Konkretes entgegenhalten. In jenen Punkten, in denen widersprüchliche Angaben des Berufungswerbers und der Zeugen vorliegen, folgte der Unabhängige Verwaltungssenat den widerspruchsfreien und in sich geschlossenen und daher glaubwürdigen Angaben der Zeugen, insbesondere der beiden Sicherheitswachebeamten. Soweit die Zeugenaussagen in nicht für die Sachverhaltsfeststellung relevanten Punkten voneinander etwas abweichen, spricht dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugenausssagen. Die Abweichungen in nicht relevanten Punkten sind vielmehr mit der inzwischen verstrichenen Zeit zu erklären. Im übrigen sprechen diese geringen Abweichungen eher dafür, daß diese Zeugenaussagen nicht miteinander abgesprochen worden sind.
Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte
und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Berieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen,
wenn vermutet werden kann,
daß sich diese Personen in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand befinden. Zufolge § 5 Abs 2 lit a ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder
a) mit einem Gerät, das nur den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt oder b) mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, vorzunehmen.
Nach § 2 Abs 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
vom 12.März 1987 über Atemalkoholmeßgeräte, BGBl Nr 106/1987 in der Fassung
BGBL Nr 390/1988, ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizei - oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät gemäß § 1 befindet, unter größtmöglicher Schonung des Ansehens der Person
vorzunehmen.
Zufolge § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, in Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Wie bereits oben dargelegt, ist als erwiesen anzunehmen, daß der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Erwiesen ist weiters, daß bei ihm Alkoholisierungssymptome bestanden haben, sodaß zu Recht vermutet werden konnte, daß er das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Daraus ergab sich die gesetzliche Verpflichtung des Berufungswerbers, der Aufforderung eines besonders geschulten und hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorganes zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nachzukommen. Dieser Verpflichtung hat der Berufungswerber nicht
entsprochen. Soweit der Berufungswerber seine Verpflichtung zur Ablegung des Alkotestes nur deshalb bestreitet, weil ihn die beiden Sicherheitswacheorgane nicht beim Lenken des Kraftfahrzeuges sehen hätten können, ist ihm
entgegenzuhalten, daß es darauf nicht ankommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 8. April 1964, Slg 6295/A, zum Ausdruck gebracht hat, ist es nicht erforderlich, daß der Verdächtige von einem Gendarmerieorgan persönlich beim Lenken ertappt werde. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers kommt es vielmehr darauf an, daß die Behörde feststellt, daß die auf Grund der vermuteten Alkoholisierung zur Untersuchung der Atemluft aufgeforderte Person zuvor tatsächlich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Dies ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei aus den eigenen Angaben des Berufungswerbers. Im übrigen besteht schon angesichts dieses Geständnisses des Berufungswerbers kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Sicherheitswachebeamten, daß er zumindest einem von ihnen gegenüber selbst zunächst zugegeben hat, das Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Die Ausführungen des Berufungswerbers, auf Grund der gegebenen Sicht und Beleuchtungsverhältnisse hätten die Sicherheitswachebeamten nicht erkennen können, wer das Kraftfahrzeug gelenkt habe, gehen daher völlig ins Leere. Zum Vorbringen des Berufungswebers, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei nicht im Sinne der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.März 1987 über Atemalkoholmeßgeräte, (BGBl Nr 106/1987 idF BGBl Nr 390/1988, erfolgt, ist folgendes auszuführen:
Behörden und deren Organe können jeweils nur innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches tätig werden. In diesem Sinne ist gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ein ausdrückliche Ausnahme von diesem Grundsatz sieht der erst durch die Novelle 1983 eingefügte § 27 Abs 3 leg cit vor. Danach dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Gefahr in Verzug zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, wenn die örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nicht
rechtzeitig treffen kann und es sich um bestimmte näher bezeichnete Amtshandlungen handelt. Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um "Gefahr in Verzug"
(wie z.B: bei der Verfolgung eines flüchtigen Verbrechers). Auf Grund dieser Erwägungen ist - bei einer gesetzeskonformen Auslegung des § 2 Abs 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.März 1987 über Atemalkoholmeßgeräte - davon auszugehen, daß unter der nächsten Polizei- und Gendarmeriedienststelle" nur eine solche mit einem Alkomaten ausgestattete Dienststelle verstanden werden darf, die im selben politischen Bezirk gelegen ist. Die im benachbarten politischen Bezirk Graz-Umgebung - möglicherweise nähergelegenen Gendarmerieposten, bei denen sich auch ein Atemalkoholmeßgerät befunden haben mag, sind daher im vorliegenden Fall nicht als "nächste Gendarmeriedienststelle" anzusehen.
Aber selbst dann, wenn man nicht dieser Rechtsmeinung folgte, hat der Aufgeforderte kein Wahlrecht, sich an einen anderen Ort zu begeben, wo ein solches Gerät zur Verfügung steht. Es steht vielmehr den einschreitenden Sicherheitswacheorganen zu, Ort und Zeit der Untersuchung festzusetzten, sofern dieser Ort und Zeit innerhalb angemessener Zeit, in der noch ein verwertbares Untersuchungsergebnis zu erwarten ist, erreichbar ist. Eine Fahrzeit von ca. 15 Minuten von G. nach W. erscheint in diesem Sinne durchaus als zumutbar und angemessen und hat der Berufungswerber auch selbst nichts vorgebracht, weshalb nach einer so kurzen Fahrzeit ein verwertbares Untersuchungsergebnis nicht mehr zu erwarten gewesen wäre. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, die mehr als 14-tägige Ersatzfreiheitsstrafe widerspreche der Menschenrechtskonvention ist entgegenzuhalten, daß schon durch die Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate als Tribunale der Menschenrechtskonvention in Verwaltungsstrafsachen, mit im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen, entsprochen worden ist. Der Berufungswerber ist nach seinen Angaben Eigentümer einiger in diversen Gaststätten aufgestellter Spielautomaten und Inhaber einer Spielstube, in welcher insgesamt 8 Automaten aufgestellt seien. Seinem, von ihm bewerteten, Vermögen von S 300.000,-- stehen laut eigenen Angaben Schulden im Ausmaß von S 650.000,-- gegenüber, wobei die monatliche Rückzahlungsbelastung S 7.000,-- beträgt. Weiters stehe ihm für seinen Betrieb ein Leasing-Fahrzeug zur Verfügung, wobei die Leasing-Rate monatlich S 3.700,-- betrage. Sorgepflichten bestehen nach Auskunft des Berufungswerbers keine. Im Hinblick auf die Tatsache, daß beim Berufungswerber eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1989 als erschwerend zu werten war, als mildernd jedoch nichts, ist die verhängte Strafe, die sich im unteren Bereich der gesetzlichen Strafobergrenze bewegt, als schuldangemessen und
gerechtfertigt anzusehen. Ein in guten und sehr guten Lebensverhältnissen lebender Täter hätte mit einer wesentlich höheren Strafe zu rechnen. Die von der Erstinstanz
festgesetzte Strafe entspricht daher auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers, wobei diese persönlichen Verhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Erzielung spezial- und generalpräventiver Effekte in den Hintergrund zu treten haben. Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen. weil Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil
darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen.
Aufgrund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.