Bei einer Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO darf als "nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle" im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.3.1987 über Alkoholmeßgeräte, BGBl Nr 390/1988, nur eine solche mit einem Alkomaten ausgestattete Dienststelle verstanden werden, die sich im selben politischen Bezirk befindet.