Bei der Aufforderung zum Alkotest handelt es sich um eine Angelegenheit der Verkehrspolizei. Die Handhabung der Verkehrspolizei auf einer Landesstraße fällt weder nach der aufgrund des §94c StVO erlassenen Verordnung noch nach §94d StVO in den verkehrspolizeilichen Kompetenzbereiches der Gemeinde, sondern in jenen der Bezirkshauptmannschaft. Die Aufforderung zum Alkotest hätte daher auf der betreffenden Straße nicht von einem Organ der Städtischen Sicherheitswache ausgesprochen werden dürfen, sondern nur von einem solchen der Bundesgendarmerie oder von einem amtsärztlichen Organ. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben.