Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §27 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Der These, der Übertreter des § 4 Abs 5 StVO kehre nie an den Tatort zurück, ist nicht beizupflichten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987020146.X03 Im RIS seit 16.12.1987 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Zur Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung gem § 4 Abs 5 StVO reicht die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Es bedarf daher keiner Feststellung im
Spruch: , ob dem Beschuldigten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schlagworte "Di... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO ist im
Spruch: als Tatort der Unfallsort und nicht die nächste Polizeidienststelle zu nennen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987020149.X05 Im RIS seit 24.11.2005 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO braucht nicht durch den Beschädiger persönlich zu erfolgen, sondern kann auch durch Boten erstattet werden, was aber einen entsprechenden Auftrag voraussetzt. (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0120) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987020149.X04 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/02/0101 E 20. November 1986 RS 1 Stammrechtssatz Der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 wohl ein wesentliches Tatbestandselement, das im
Spruch: des Straferkenntnisses im Sinne des § 44 a VStG 1950 aufschei... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Bei einem Verkehrsunfall im Stadtzentrum von Linz kann dem Schädiger zugemutet werden, auch eine telefonische Verständigung der Polizei durchzuführen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987020149.X02 Im RIS seit 24.11.2005 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §31 Abs1;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die Intensität der Beleuchtung in der Stadt Wien reicht aus, einem Meldungsleger die Wahrnehmung zu ermöglichen, ob Kratzer auf einer Stoßstangenabdeckung vorhanden sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987020134.X03 Im RIS seit 12.11.1987 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/02/0120 E 14. Februar 1985 RS 3 Stammrechtssatz Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist einer exakten zeitlichen Bestimmung nach Sekunden, Minuten oder Stunden nicht zugänglich, kann aber dahingehend eingegrenzt werden, dass gefragt wird, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde (... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Für die Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO genügt bereits eine Beschädigung der Stoßstangenabdeckung durch Kratzer. Schlagworte Meldepflicht European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987020134.X02 Im RIS seit 12.11.1987 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/03/0200 E 11. März 1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Höhe des Schadens ist bei der Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO ohne Bedeutung. Selbst geringfügige Beschädigungen wie Kratzer im Lack oder eine Deformierung der Stoßstange sind tatbildlich (Hinweis E 4.10.1973, 1229/72, E 2.3.1978, 1381/76, E 11.12.1978, 0178/78). ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Für die Rechtmäßigkeit der Bestrafung wegen einer Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist es wesentlich, ob das Fahrverhalten eines Kraftfahrzeuglenkers für den in der Folge am Fahrzeug eines anderen eingetretenen Sachschaden kausal gewesen ist. (Hinweis auf E vom 4.3.1983, 81/02/0253) European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Von der Kenntnis eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden kann nicht gesprochen werden, wenn man nur einen quer zur Fahrtrichtung stehenden PKW gesehen hat. Es bedarf hiezu zusätzlicher bestimmter Sinneswahrnehmungen (Sehen, hören oder anderen), auf Grund derer man den Schluss ziehen kann, ursächlich an einem Unfall MIT S... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Dass Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO nur in der Schuldform des Vorsatzes begangen werden können ist unrichtig; dem steht schon die allgemeine Vorschrift des § 5 Abs 1 erster Satz VStG entgegen. Schlagworte Andere Einzelfragen in besondere... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Das "Hinüberschauen" zu einer bestimmten Person (hier: Zeuge eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) begründet dann eine Anhaltepflicht, wenn das Zeichen des Zeugen, anzuhalten, hätte verstanden werden müssen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987180051.X03 ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/03/0007 E 23. April 1986 RS 1 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Anhaltepflicht und Meldepflicht ist, dass es zu - einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Pers... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litc;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/03/0050 E 17. Juni 1987 RS 2 Stammrechtssatz Erfolgt nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kein Nachweis nach § 4 Abs 5 letzter Satz StVO, so besteht Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO, welche auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO nach sich zieht; daher verantwortet der... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §40 Abs1;
Rechtssatz: Wurde die technische Möglichkeit der Verursachung des Schadens nicht bestritten und auch nicht behauptet, dass damit zwingend ein Schaden am Fahrzeug des "Fahrerflüchtigen" vorhanden sein hätte müssen, so erübrigt sich die Einholung eines diesbezüglichen ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Das für eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist durch die im
Spruch: aufscheinende Ausführung "Sie kamen mit dem PKW von der Fahrbahn ab und verursachten einen Verkehrsunfall ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/18/0367 E 31. Jänner 1986 RS 1 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist, dass es zu einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: § 4 Abs 5 StVO räumt zwar mit den Worten OHNE UNÖTIGEN AUFSCHUB den an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden Beteiligten für die Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle insofern einen Spielraum ein, als die Meldung des Unfalles nicht sofort erfolgen muss, sondern in einem relativ kurz a... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;AVG §52;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Behörde zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweisthema, ob der Beschuldigte das Anstoßgeräusch und das Schaukeln des gegnerischen Pkws bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können, verpflichtet ist. ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/03/0031 E 19. Juni 1985 RS 2 Stammrechtssatz Aus welchen Gründen ein ausreichender Identitätsausweis unterblieben ist, hat nach der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO keine Bedeutung (Hinweis E 10.9.1980, 808/80). Schlagworte Identitätsnachweis European Case Law Id... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/02/0211 E 14. Oktober 1983 RS 3 Stammrechtssatz Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO ist entweder die Unterlassung der Meldung überhaupt oder eine Meldung, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet worden ist, der nicht mehr als "ohne unnötigen Aufschub" vorgenommen gewertet werden kann. Der Umstand, dass... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der Auslegung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" darf nicht übersehen werden, daß die Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO in erster Linie die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vorsieht (Hinweis E 4.3.1968, 503/67). Schlagworte Auslegu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Ein Irrtum - ob verschuldet oder unverschuldet über Umstände, die dazu führen, dass ein Identitätsnachweis nicht erfolgen kann, vermag die Strafbarkeit der Unterlassung der Meldung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle nicht aufzuheben (hier: Der Täter glaubte irrtümlich, den Eigentümer des von ihm be... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Unter dem Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist nach Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle zu verstehen, daß die Meldung nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach dem vergeblic... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Wurde ein Lenker durch einen von ihm verursachten Verkehrsunfall in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (Bewusstseinsstörung, Bewusstlosigkeit) und hat dies zur Folge, dass der Lenker nach Wiedererlangen des vollen Bewusstseins zwar von der Tatsache eines erlittenen Unfalles, nicht aber von den näheren Umständen, i... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §39 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/02/0137 E 11. Dezember 1986 RS 4 Stammrechtssatz Der Behörde obliegt ua der Nachweis, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, der einen Sachschaden zur Folge hatte. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:198702... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §39 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Liegt ein offenkundiger Widerspruch zwischen den Angaben des Meldungslegers und des Aufforderers im Hinblick auf die Frage vor, ob ein Fahrzeuglenker überhaupt einen Schaden verursacht hat (hier: während des Vorbeifahrens ein Pkw des Aufforderers), dann ist es Aufgabe der Behörde, diese unterschiedliche ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Eine Unfallsmeldung, die erst nach Entlassung aus dem Krankenhaus, zwei Tage nach dem Unfall erfolgte, wurde keinesfalls "ohne unnötigen Aufschub" iSd § 4 Abs 5 StVO 1960 durchgeführt. Dies besonders dann, wenn es dem Verletzten zuzumuten gewesen wäre, zumindest bevor er das Krankenhaus aufsucht, die nächste Sicherheitsdienststelle zu verstän... mehr lesen...