RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0065

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das für eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist durch die im Spruch aufscheinende Ausführung "Sie kamen mit dem PKW von der Fahrbahn ab und verursachten einen Verkehrsunfall - Vorschriftszeichen `Vorrang geben` und Thujenzaun beschädigt" gegeben. (Hinweis auf E vom 20.11.1986, 86/02/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020065.X06

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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