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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Das für eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist durch die im Spruch aufscheinende Ausführung "Sie kamen mit dem PKW von der Fahrbahn ab und verursachten einen Verkehrsunfall - Vorschriftszeichen `Vorrang geben` und Thujenzaun beschädigt" gegeben. (Hinweis auf E vom 20.11.1986, 86/02/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020065.X06Im RIS seit
21.11.2005