Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0120 E 14. Februar 1985 RS 3Stammrechtssatz
Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist einer exakten zeitlichen Bestimmung nach Sekunden, Minuten oder Stunden nicht zugänglich, kann aber dahingehend eingegrenzt werden, dass gefragt wird, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde (Hinweis E 26.6.1974, 1925/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020149.X03Im RIS seit
24.11.2005