RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0120 E 14. Februar 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist einer exakten zeitlichen Bestimmung nach Sekunden, Minuten oder Stunden nicht zugänglich, kann aber dahingehend eingegrenzt werden, dass gefragt wird, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde (Hinweis E 26.6.1974, 1925/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020149.X03

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten