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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Zur Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung gem § 4 Abs 5 StVO reicht die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Es bedarf daher keiner Feststellung im Spruch, ob dem Beschuldigten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020146.X01Im RIS seit
16.12.1987Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009