RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0146

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zur Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung gem § 4 Abs 5 StVO reicht die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Es bedarf daher keiner Feststellung im Spruch, ob dem Beschuldigten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020146.X01

Im RIS seit

16.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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