RS Vwgh 1987/9/16 86/03/0177

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0031 E 19. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Aus welchen Gründen ein ausreichender Identitätsausweis unterblieben ist, hat nach der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO keine Bedeutung (Hinweis E 10.9.1980, 808/80).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030177.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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