RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0149

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO braucht nicht durch den Beschädiger persönlich zu erfolgen, sondern kann auch durch Boten erstattet werden, was aber einen entsprechenden Auftrag voraussetzt. (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0120)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020149.X04

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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