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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Eine Unfallsmeldung, die erst nach Entlassung aus dem Krankenhaus, zwei Tage nach dem Unfall erfolgte, wurde keinesfalls "ohne unnötigen Aufschub" iSd § 4 Abs 5 StVO 1960 durchgeführt. Dies besonders dann, wenn es dem Verletzten zuzumuten gewesen wäre, zumindest bevor er das Krankenhaus aufsucht, die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020046.X02Im RIS seit
09.11.2005