RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Eine Unfallsmeldung, die erst nach Entlassung aus dem Krankenhaus, zwei Tage nach dem Unfall erfolgte, wurde keinesfalls "ohne unnötigen Aufschub" iSd § 4 Abs 5 StVO 1960 durchgeführt. Dies besonders dann, wenn es dem Verletzten zuzumuten gewesen wäre, zumindest bevor er das Krankenhaus aufsucht, die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020046.X02

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten