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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" darf nicht übersehen werden, daß die Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO in erster Linie die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vorsieht (Hinweis E 4.3.1968, 503/67).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 ohne unnötigen Aufschub MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030177.X06Im RIS seit
11.07.2001