RS Vwgh 1987/9/16 86/03/0177

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" darf nicht übersehen werden, daß die Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO in erster Linie die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vorsieht (Hinweis E 4.3.1968, 503/67).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 ohne unnötigen Aufschub Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030177.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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