RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0046

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Wurde ein Lenker durch einen von ihm verursachten Verkehrsunfall in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (Bewusstseinsstörung, Bewusstlosigkeit) und hat dies zur Folge, dass der Lenker nach Wiedererlangen des vollen Bewusstseins zwar von der Tatsache eines erlittenen Unfalles, nicht aber von den näheren Umständen, insbesondere von genauer Zeit und genauem Ort des Unfalls gewusst hat, so trifft ihn auch keine Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO 1960, da eine solche Meldung diese nähere Umstände zu enthalten hat.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020046.X05

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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