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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Wurde ein Lenker durch einen von ihm verursachten Verkehrsunfall in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (Bewusstseinsstörung, Bewusstlosigkeit) und hat dies zur Folge, dass der Lenker nach Wiedererlangen des vollen Bewusstseins zwar von der Tatsache eines erlittenen Unfalles, nicht aber von den näheren Umständen, insbesondere von genauer Zeit und genauem Ort des Unfalls gewusst hat, so trifft ihn auch keine Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO 1960, da eine solche Meldung diese nähere Umstände zu enthalten hat.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020046.X05Im RIS seit
09.11.2005