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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ein Irrtum - ob verschuldet oder unverschuldet über Umstände, die dazu führen, dass ein Identitätsnachweis nicht erfolgen kann, vermag die Strafbarkeit der Unterlassung der Meldung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle nicht aufzuheben (hier: Der Täter glaubte irrtümlich, den Eigentümer des von ihm beschädigten, parkenden Pkw zu kennen, suchte diese Person auf, worauf sich der Irrtum herausstellte. Die Verzögerung der Verständigung wurde als verschuldeter unnötiger Aufschub angesehen).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030177.X03Im RIS seit
11.07.2001