RS Vwgh 1987/9/16 86/03/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Irrtum - ob verschuldet oder unverschuldet über Umstände, die dazu führen, dass ein Identitätsnachweis nicht erfolgen kann, vermag die Strafbarkeit der Unterlassung der Meldung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle nicht aufzuheben (hier: Der Täter glaubte irrtümlich, den Eigentümer des von ihm beschädigten, parkenden Pkw zu kennen, suchte diese Person auf, worauf sich der Irrtum herausstellte. Die Verzögerung der Verständigung wurde als verschuldeter unnötiger Aufschub angesehen).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030177.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten