RS Vwgh 1987/10/2 87/18/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Von der Kenntnis eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden kann nicht gesprochen werden, wenn man nur einen quer zur Fahrtrichtung stehenden PKW gesehen hat. Es bedarf hiezu zusätzlicher bestimmter Sinneswahrnehmungen (Sehen, hören oder anderen), auf Grund derer man den Schluss ziehen kann, ursächlich an einem Unfall MIT SACHSCHADEN beteiligt gewesen zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180051.X02

Im RIS seit

02.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten