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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Von der Kenntnis eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden kann nicht gesprochen werden, wenn man nur einen quer zur Fahrtrichtung stehenden PKW gesehen hat. Es bedarf hiezu zusätzlicher bestimmter Sinneswahrnehmungen (Sehen, hören oder anderen), auf Grund derer man den Schluss ziehen kann, ursächlich an einem Unfall MIT SACHSCHADEN beteiligt gewesen zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180051.X02Im RIS seit
02.10.1987