RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0004

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Liegt ein offenkundiger Widerspruch zwischen den Angaben des Meldungslegers und des Aufforderers im Hinblick auf die Frage vor, ob ein Fahrzeuglenker überhaupt einen Schaden verursacht hat (hier: während des Vorbeifahrens ein Pkw des Aufforderers), dann ist es Aufgabe der Behörde, diese unterschiedliche Darstellung der Beschädigung aufzuklären. Erst wenn gesichert ist, welcher Schaden entstanden ist, wird in weiterer Folge die Frage zur lösen sein, ob dies im gegebenen Fall technisch möglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020004.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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