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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Liegt ein offenkundiger Widerspruch zwischen den Angaben des Meldungslegers und des Aufforderers im Hinblick auf die Frage vor, ob ein Fahrzeuglenker überhaupt einen Schaden verursacht hat (hier: während des Vorbeifahrens ein Pkw des Aufforderers), dann ist es Aufgabe der Behörde, diese unterschiedliche Darstellung der Beschädigung aufzuklären. Erst wenn gesichert ist, welcher Schaden entstanden ist, wird in weiterer Folge die Frage zur lösen sein, ob dies im gegebenen Fall technisch möglich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020004.X02Im RIS seit
20.10.2005