RS Vwgh 1987/10/2 87/18/0051

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Veröffentlicht am 02.10.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Das "Hinüberschauen" zu einer bestimmten Person (hier: Zeuge eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) begründet dann eine Anhaltepflicht, wenn das Zeichen des Zeugen, anzuhalten, hätte verstanden werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180051.X03

Im RIS seit

02.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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