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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Das "Hinüberschauen" zu einer bestimmten Person (hier: Zeuge eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) begründet dann eine Anhaltepflicht, wenn das Zeichen des Zeugen, anzuhalten, hätte verstanden werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180051.X03Im RIS seit
02.10.1987