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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Unter dem Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist nach Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle zu verstehen, daß die Meldung nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach dem vergeblichen Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und Anschrift nachzuweisen, geboten ist (hier: Der Täter glaubte irrtümlich, den Eigentümer des von ihm beschädigten, parkenden Pkw zu kennen, suchte diese Person auf, worauf sich der Irrtum herausstellte. Die Verzögerung der Verständigung wurde als verschuldeter unnötiger Aufschub angesehen).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 ohne unnötigen Aufschub MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030177.X04Im RIS seit
11.07.2001