RS Vwgh 1987/9/16 86/03/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

§ 4 Abs 5 StVO räumt zwar mit den Worten OHNE UNÖTIGEN AUFSCHUB den an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden Beteiligten für die Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle insofern einen Spielraum ein, als die Meldung des Unfalles nicht sofort erfolgen muss, sondern in einem relativ kurz an den Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden kann (Hinweis E 19.9.1984, 83/03/0358). Davon kann aber keine Rede mehr sein, wenn der Geschädigte selbst am Unfallsort nicht anwesend ist und die Kontaktaufnahme mit ihm von vornherein einen voraussichtlich längeren, sich über Stunden hinweg erstreckenden Zeitraum in Anspruch nehmen wird (hier: Der Täter glaubte irrtümlich den Eigentümer des von ihm beschädigten, parkenden Pkw zu kennen, suchte diese Person auf, worauf sich der Irrtum herausstellte. Die Verzögerung der Verständigung wurde als verschuldeter unnötiger Aufschub angesehen).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030177.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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