Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerberin und als solcher im Sinne des § 9 Abs 1 und 2 VStG zu deren Vertreten nach außen berufen. Gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet die Berufungswerberin als juristische Person für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21.11.2000, Zl. 99/09/0002, ausgesprochen hat, kommt der Berufungswerberin angesichts ihrer nach § 9 Abs 7 VStG bestehenden Haftung im Sinne der §§ 24 VStG, 8 AVG im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zu und kann sie in diesem Verfahren auch alle Parteienrechte einschließlich des Berufungsrechtes ausüben. (Anm.: Der UVS-Wien stellt in dieser Entscheidung nicht darauf ab, ob im Straferkenntnis ein Haftungsauspruch enthalten ist. Dem nichtberufungswerbenden Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt).