RS UVS Wien 2009/03/04 07/A/36/7030/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2009
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Rechtssatz

Gerade bei Hilfstätigkeiten (wie hier dem Putzen) kommt der Frage der persönlichen Arbeitspflicht nicht mehr die entscheidende Bedeutung zu, weil es offenbar dem Auftraggeber (Beschäftiger) allein darauf ankommt, eine Arbeitskraft (bei entsprechenden Vorgaben zu den Arbeitsabläufen unter Zurverfügungstellung des gesamten Materials und der Arbeitsbehelfe etc.) zur Verfügung zu haben und es für ihn nicht von besonderer Bedeutung ist, ob z.B. die Ausländerin den Boden aufwischt oder eine andere Person (sofern die andere Person, was im vorliegenden Fall gefordert war, von Mitarbeitern der GmbH eingeschult und als vertrauenswürdig eingeschätzt worden ist). Der Vorteil bei solchen Konstruktionen für den Arbeitgeber ist der, dass eine Reinigungskraft das ganze Jahr über vorhanden ist und der Arbeitgeber dieser keinen Urlaub gewähren, im Krankheitsfall kein Entgelt weiterzahlen, beim Ausscheiden keine Abfertigung und bei Nachtarbeit keine Zuschläge zahlen muss etc. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, wenn die GmbH ? so der Bw bei seiner Einvernahme ? mit der Betrauung von Einzelunternehmen ?sehr gute Erfahrungen? gemacht hat. Der Besch. kann nun wohl nicht ernstlich davon ausgegangen sein, dass ihm mit der Ausländerin (die am bei Arbeitsbeginn noch gar keinen Gewerbeschein gehabt hat, sondern nur im Bundesgebiet an einem Nebenwohnsitz gemeldet war) eine echte Unternehmerin gegenübersteht, die über eine eigene Betriebsorganisation (mit eigenem, zur Sozialversicherung gemeldetem Personal, mit entsprechenden Arbeitsmitteln und eigenem Einkauf von Reinigungsmitteln) verfügt hätte.

Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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