RS UVS Wien 2007/12/20 07/A/36/5099/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2007
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Rechtssatz

Wenn in der Küche eines Lokales eine Person beim Geschirrabwaschen angetroffen wird (und die Kontrollorgane daher von einer unbewilligten Beschäftigung ausgehen), dann ist wohl naheliegend, dass auch das sonstige in der Küche anwesende Personal (oder der Kellner) näher dazu befragt wird, wer denn die angetroffene Ausländerin sei, was diese in der Küche mache, ob diese eine Arbeitskollegin oder (wie hier) die Ehegattin des Bruders der Chefin sei. Dass solche Befragungen offenbar nicht stattgefunden haben, die Daten der angetroffenen Personen ja nicht einmal in der Anzeige erwähnt werden, legt den Schluss nahe, dass die kontrollierende Behörde offenbar davon ausgeht, dass Befragungen sonstiger angetroffener Personen zur Aufklärung des Sachverhaltes nichts beitragen können. Wenn etwa eine Verständigung mit einer angetroffenen Person nicht möglich ist (z.B. wegen fehlender Deutschkenntnisse), dann wären jedenfalls die Daten dieser Person in der Anzeige festzuhalten und darauf hinzuweisen, dass eine Verständigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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