Die regelmäßige, täglich erfolgende Leistung von Reinigungsarbeiten gegen einen monatlichen Lohn von 1.471,-- Euro, die im vorliegenden Fall mehr als ein Jahr gedauert hat (die Ausländerin war nach Angabe des Bw in der mündlichen Verhandlung auch zu dieser Zeit noch für die GmbH tätig), war angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Abhängigkeit der Ausländerin von der GmbH als eine Beschäftigung iSd § 3 Abs 1 AuslBG zu qualifizieren, wobei entgegen der Auffassung des Besch. davon auszugehen ist, dass es sich jedenfalls zumindest um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis gehandelt hat. Für das Vorliegen einer solchen arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit spricht auch der Umstand, dass die Ausländerin ihre Tätigkeit nur für ein bestimmtes Unternehmen, nämlich für das vom Besch. vertretene Unternehmen, ausgeübt hat, nicht aber für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern, wie es bei einer selbständigen Tätigkeit der Fall wäre (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2006, Zl. 2002/09/0187). Der (formale) Umstand, dass die Ausländerin ein freies Gewerbe angemeldet hat, ist für die Beurteilung des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht maßgeblich (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 3.11.2004, Zl. 2001/18/0129).