Gemäß § 28 Abs 1 Z 5 lit b AuslBG ist strafbar, wer entgegen § 18 Abs 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt (...). Eine Zuwiderhandlung gegen diese Rechtsvorschrift stellt daher ein Begehungsdelikt dar, welches dadurch verwirklicht wird, dass die Arbeitsleistung eines Ausländers entgegen § 18 Abs 12 AuslBG in Anspruch genommen wird. Folglich ist nach § 28 Abs 1 Z 5 lit b AuslBG nicht die Unterlassung der Anzeige über die Beschäftigung (bzw Inanspruchnahme) dieses Ausländers strafbar. Begehungs- und Unterlassungsdelikte sind verschiedene Tatbilder. Auch § 7 b Abs 3 AVRAG sieht keine Anzeige an das AMS vor, sondern eine Meldung (der Beschäftigung durch den ausländischen Arbeitgeber) an die Zentrale Koordinierungsstelle (des Bundesministeriums für Finanzen).