Die Berufungswerberin und ihr Ehegatte sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Baugrundstückes, auf dem sie unter Beiziehung acht slowakischer Staatsangehöriger ein Einfamilienhaus errichteten. Für das Vorliegen einer Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG reicht nicht aus, Miteigentümer dieser gemeinsamen Liegenschaft zu sein.